Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Die Gemeinde hat wohl ein Vorkaufsrecht.
Grundsätzlich haben Gemeinden bereits nach dem Gesetz ein Vorkaufsrecht, wenn besondere Interessen gegeben sind (§ 24 BauGB
). Ggf. wurde im Überlassungsvertrag noch ein zusätzliches Vorkaufsrecht normiert. Hier müsste zunächst der Vertrag geprüft werden.
2. Der Bodenrichtwert beträgt 200 € m², mein Verkaufspreis für die ganze Parzelle wird 110-120 € m² betragen. Zu welchem Preis kann die Gemeinde einsteigen, sie spricht von 10 €m² da es jetzt eine Verkehrsfläche ist. Gemietete Fläche ca. 30m², Grundstück 1.365 m².
3. Auf welche Fläche bezieht sich ein Vorkaufsrecht, den gemieteten Teil der eine Sichelform hat oder ein größerer Teil? Der Verkaufserlös an die Gemeinde wäre niedriger als eine Jahresmiete! 4. Kann auf eine x-beliebige Flächengröße ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden oder nur auf eine ganze bzw. sinnvoll teilbare Parzelle?
Die Gemeinde kann allerdings grundsätzlich auch nur einen Teil des Grundstückes erwerben und das Vorkaufsrecht geltend machen. Gemäß § 28 Abs. 4
BauGB bemisst sich der von der Gemeinde zu zahlende Betrag vielmehr nach dem Entschädigungswert des Grundstückes. Das bedeutet, dass erst einmal der reguläre Kaufpreis für das Gesamtgrundstück maßgeblich ist, gemindert um den Betrag, der im Falle des Wegfalles dieser Teilfläche auf diesen entfiele.
Einfach gesagt: Was würde der Käufer für das Gesamtgrundstück zahlen im Verhältnis dazu, was der Käufer nur für das restliche Grundstück zahlen würde. Die Differenz ist dann der Ausgleichsbetrag.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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