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Vorgezogene Altersrente - Selbstbehalt bei nachehelichem Unterhalt

24. November 2009 10:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


10:46

Ich beabsichtige mit 63 ohne Billigung meiner (Ex)Frau in Rente zu gehen, wodurch ich mich ab dem Zeitpunkt der vorgezogenen Altersrente mit den Versorgungsbezuegen begnuege.
Zur Zeit leiste ich aufgrund meines bisherigen Einkommens von ca. 2700 EUR netto ungefaehr 1100 EUR nachehelichen Unterhalt an meine (Ex)Frau wegen Krankheit bzw. Gebrechen.
Meine Rentenbezuege werden sich jedoch nur auf ca. 1500 EUR belaufen.
Kann ich in diesem Fall einen Selbstbehalt von 1000 EUR in Anspruch nehmen, oder werden mir zu meinen realen Einkuenften fiktive Einkuenfte hinzugerechnet und wie, wenn ja, beeinflusst das meinen Selbstbehalt negativ.

24. November 2009 | 10:21

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sie haben das recht, vorzeitig in Rente zu gehen, wenn dies irgendwie sachlich begründet ist, z.B. im gesundheitlichen Bereich. In diesem Fall und auch, weil gegenüber der Ex-Frau keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, kann Ihnen kein fiktives Einkommen zugerechnet werden.

In diesem Fall steht Ihrer Ex-Frau 50 % der Differenz zwischen ihrem eigenen Einkommen und Ihrem anzurechnenden Einkommen zu.
Auf jeden Fall bleibt Ihnen der Selbstbehalt von 1.000.- €.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2009 | 10:45

Die Entscheidung vorzeitig in Rente zu gehen ist meine freie Entscheidung und nicht durch gesundheitliche Gebrechen o.ae. meinerseits sachlich begruendet.
Besteht gegenueber der Ex-Frau grundsaetzlich keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und kann somit generell kein fixtives Einkommen zugerechnet werden, auch wenn die Ex-Frau Unterhalt wg. Krankheit bezieht?
Bleibt mir also in jedem Fall der Selbstbehalt von 1000 EUR erhalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. November 2009 | 10:46

Gegenüber der Ex-Frau besteht nur eine einfache, aber keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Der Selbstbehalt von 1.000.- € steht Ihnen auf jeden Fall zu.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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