Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung müsste Ihr Schwiegervater wohl befreiter Vorerbe sein und somit Gesamtrechtsnachfolger nach Ihrem Ehemann.
Sie wären somit nach Ihrem bisherigen Vortrag wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen und somit etwaig pflichtteilsberechtigt.
In Übrigen lässt auch Ihr Vortrag hinsichtlich des Nachlassgerichtes darauf schließen, dass Sie als etwaige Erbschaftsbesitzerin Auskunft zu erteilen haben.
Als Gesamtrechtsnachfolger ist der Schwiegervater, falls Sie nicht evidentes Dritteigentum oder gar eigenes Eigentum nachweisen können auch Eigentümer des Motorrades und des Kfz geworden.
Gelegentlich dieser Gegenstände würde Sie demzufolge Erbschaftsbesitzerin sein.
Sollten Sie doch Vorerbin sein, bitte ich Sie, dies im Wege der kostenfreien Nachfrage aufzuklären.
Selbstredend können Sie beim Finanzamt vorstellig werden, denn dort wird zu einer etwaig anders als in einer Steuerklärung deklarierten Sachverhaltsdarstellung geradezu auf Hinweise von etwaig zu viel informierten Kreisen gewartet.
Bei Ihrem Schwiegervater würde das Finanzamt mangels etwaiger Außenprüfung derartige ertragsteuererhöhende Sachverhaltsdarstellungen nicht wirklich ermitteln können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Anwalt,
meine Tochter und ich sind Erbe, sein Vater hat gar nichts bekommen, da ja die Tochter da ist. Ich habe als Ehefrau 50 Prozent erhalten und meine Tochter 50 Prozent. Der Vater ist ja 2 Rangfolge und hat nichts erhalten.
Auch bin ich Rechtsnachfolger, ohne meine Unterschrift geht nichts.Wie sieht es dann aus ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
zuerst möchte ich mit Bedauern feststellen, dass ich Sie im Hinblick auf die Erbenstellung missverstanden habe.
Dann bleibt aber immer noch etwaig offen zu klären, inwieweit in dieser Konstellation eine Vor- und Nacherbschaft vorliegen solle.
Nach Ihrem Vortrag in der Ergänzungsfrage liegt nunmehr eine Erbengemeinschaft aus Ihnen und Ihrer Tochter vor, so dass Sie als Erbengemeinschaft, innert der Sie wohl Ihre Tochter als Mutter werden wirksam vertreten können, Gesamtrechtsnachfolgerin nach Ihrem Ehemann sein werden.
Somit stehen, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesestzt ist, sowohl Motorrad als auch Kfz dieser im Eigentum zu.
Folglich wird die Erbengemeinschaft etwaig einen Herausgabe-anspruch gegen den Schwiegervater als Erbschaftsbesitzer erlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt