Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorempfang->Anrechnung auf Vermächtnis?

| 10. Juli 2008 11:24 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


20:32

Habe vor ca 30 Jahren per Übergabevertrag ein Haus meiner Eltern gekauft. Mein Vater starb 5 Jahre danach, den Pflichtteilsanspruch gegenüber meiner Mutter habe ich nicht eingefordert. Im Übergabevertrag stand, dass ein Überschiessender Betrag auf den späteren Erb-u.Pflichtteil angerechnet werden soll.
Jetzt ist meine Mutter gestorben, diese hat mir einen Geldbetrag vermacht, ansonsten mich jedoch enterbt. Der Geldbetrag (Vermächtnis) liegt unter dem Pflichteil.
Frage:
Wird der evtl. überschiessende Betrag aus der Übergabe vor 30 Jahren, auf den jetzt von Mutter vermachten (Vermächtnis!) Geldbetrag angerechnet, oder gilt diese Anrechnung nicht auf ein Vermächtnis sondern nur auf Pflicht- oder Erbteile?

10. Juli 2008 | 11:45

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Da Sie als Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, können Sie den Pflichtteil verlangen, wenn Sie das Vermächtnis ausschlagen. Schlagen Sie nicht aus, so steht Ihnen ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (vgl. § 2307 BGB ).

Die Anrechnungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt § 2315 BGB .
Danach hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Wenn Sie das Vermächtnis nicht ausschlagen, erfolgt auch keine Anrechnung der Zuwendung aus dem Übergabevertrag.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2008 | 12:40

Hallo Hr. Roth,
meine Mutter hat verfügt, dass das Vermächtnis 1 Jahr nach ihrem Tod ausgezahlt werden muss. Die Anfechtung ist jetzt (1 Jahr nach Tod) beendet. Ist das Vermächtnis jetzt sofort fällig und was muss ich tun? Zahlt die Advocat dafür den Anwalt?
MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2008 | 20:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nach Ablauf der einjährigen Frist, wird die Auszahlung des Vermächtnisses fällig.
Sie können daher diesen Anspruch gegenüber den/die Erben geltend machen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie Ihren Versicherungsagenten fragen, ob die Anwaltskosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs gedeckt sind.

Im Falle einer Deckungszusage Ihrer Versicherung können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.



Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Unklar ist ob die 1-Jährige Frist ab Tod der Mutter oder ab Testamentsinterpretation beginnt. das war eigentlich auch die Frage. Ansonsten hat mir die Antwort geholfen.
Mutter hat im Testament geschrieben: "1 Jahr nach meinem Tode..."

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5,0

Unklar ist ob die 1-Jährige Frist ab Tod der Mutter oder ab Testamentsinterpretation beginnt. das war eigentlich auch die Frage. Ansonsten hat mir die Antwort geholfen.
Mutter hat im Testament geschrieben: "1 Jahr nach meinem Tode..."


ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht