Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da Sie als Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, können Sie den Pflichtteil verlangen, wenn Sie das Vermächtnis ausschlagen. Schlagen Sie nicht aus, so steht Ihnen ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (vgl. § 2307 BGB
).
Die Anrechnungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt § 2315 BGB
.
Danach hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Wenn Sie das Vermächtnis nicht ausschlagen, erfolgt auch keine Anrechnung der Zuwendung aus dem Übergabevertrag.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
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www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
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20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Hr. Roth,
meine Mutter hat verfügt, dass das Vermächtnis 1 Jahr nach ihrem Tod ausgezahlt werden muss. Die Anfechtung ist jetzt (1 Jahr nach Tod) beendet. Ist das Vermächtnis jetzt sofort fällig und was muss ich tun? Zahlt die Advocat dafür den Anwalt?
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nach Ablauf der einjährigen Frist, wird die Auszahlung des Vermächtnisses fällig.
Sie können daher diesen Anspruch gegenüber den/die Erben geltend machen.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie Ihren Versicherungsagenten fragen, ob die Anwaltskosten für die Geltendmachung dieses Anspruchs gedeckt sind.
Im Falle einer Deckungszusage Ihrer Versicherung können Sie sich mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -