Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Eine Schenkung unter lebenden ist nur dann auf das Vermächtnis anzurechnen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich geregelt hat. Eine solche Regelung muss im Testament enthalten sein oder Teil eines Erbvertrages sein.
Eine Berücksichtigung findet allerdings statt wenn einer der Erben durch die Schenkung in seinem Pflichtteil betroffen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt