Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Steht einer gemeinsamen Veranlagung etwas entgegen?
Gemäß § 26 Abs. 1 EStG
können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
Sofern diese Voraussetzungen im Veranlagungszeitraum 2016 geschaffen werden, ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung für das Jahr 2016 möglich.
2.) Steuerliche Geltendmachung von Umzugskosten
Inwiefern die Umzugskosten vollständig als Werbungskosten anerkannt werden, kann beim Finanzamt zu einem Streitpunkt führen.
Für einen steuerlichen Ansatz der Umzugskosten muss der Umzug betrieblich veranlasst sein. Der eindeutigste Fall ist die Versetzung durch den Arbeitgeber nach Deutschland. Gleichwohl kann auch ein Umzug aus dem Ausland für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle anzuerkennen sein (FG Niedersachsen, 30.04.2012, Az. 4 K 6/12
). Ein Vertrag bzgl. der Durchführung eines Sprachkurses durch Ihre Lebensgefährtin als Leherin, ggf. mit dem Ansinnen des Schrittes in die Selbständigkeit, wäre durchaus anerkennungsfördernd. Gleichwohl hängt die Anerkennung letztlich auch von dem zuständigen Sachbearbeiter ab.
Losgelöst von der Anerkennung der Umzugskosten aus betrieblich veranlassten Gründen können diese auch aus privaten Gründen als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden (20% der entstandenen Ausgaben, jedoch maximal € 4.000,00 bei entsprechendem Rechnungsausweis).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern ich Ihre Frage beantworten konnte wäre ich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: