Sehr geehrte Damen und Herren,
1. der Sachverhalt rechtertigt noch nicht ein Kündigung aus wichtigem Grund.
Zweifelhafte Kompetenzen bzw. unklare Kompetenzverteilungen gibt es in vielen Firmen. Natürlich wäre eine klare Verteilung wünschenswert.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Sie dazu angehalten werden sollen, ein strafbare Handlung zu begehen. Darauf müssen Sie unmißverständlich und schriftlich hinweisen. Denn ob eine Buchung z.T. als Steuerhinterziehung - und dann im Ausland - dient, kann nicht jeder wissen. Wenn Sie aber als hochqualifizierte Fachkraft dies wissen, dann müssen Sie Ihre Bedenken formulieren.
2. Wenn Sie Kündigen wird man Sie daher für 12 Wochen sperren, d.h. man wird Ihnen das Arbeitslosengeld sperren.
Wenn Sie kündigen und eine Anschlußarbeit haben, dann stellt sich das Problem nicht.
3. Der Urlaub ist grds. bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu nehmen. Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche natürlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei den Urlaubszeiten. Er kann den Urlaub aber ablehen, wenn dringende Aufträge anstehen oder derzeit ausnahmsweise personelle Engpässe bestehen.
Sollte der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden können, dann muß der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres beantragt und genehmigt werden.
Sie sollten aber Ihren Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder - falls vorhanden - die Betriebsvereinbarung kontrollieren, ob die Frist 31.3. des Folgejahres nicht verlängert werden kann. Die o.g. Rechtsquellen enthalten oft längere Übergangsfristen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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