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Voraussetzungen für eine Eigenkündigung aus wichtigem Grund

24. Dezember 2004 00:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zur Zeit bin ich in einem Unternehmen als Buchhalterin beschäftigt, bei dem es drunter und drüber geht. Der Geschäftsführer hält Informationen und Arbeitsanweisungen zurück (neuester Fall: bis zum 01.01.2005 sollen 3500 neue Kundenstammsätze angelegt werden, diese Anweisung liegt ihm schon seit 7 Wochen vor, ich habe sie heute vom Gesellschafter erhalten, nicht jedoch vom Geschäftsführer).
Des weiteren sind die Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland entweder gar nicht oder nicht klar geregelt, so daß Buchungen eigentlich auf blauen Dunst gemacht werden müssen, weil die Informationen nicht vorliegen.
Er trifft Entscheidungen, die m.E. zumindest zweifelhaft sind. Spreche ich ihn auf meine Bedenken an, wird abgewiegelt. Es gab eine Entscheidung, die, wenn sie so ausgeführt würde, evtl. eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung (allerdings im Ausland) bedeuten könnte. (Eine Anfrage bei einer befreundeten Rechtsanwältin hat meine Bedenken bestätigt).
Das geht schon seit einiger Zeit so. Arbeiten muß nicht unbedingt Spass machen, aber man sollte doch ein ruhiges Gewissen dabei haben.
Nun denn.... ich möchte das Arbeitsverhältnis kündigen, da ich das Weiterarbeiten nicht mehr mit meinem "Buchhalter-Gewissen" vereinbaren kann. Inzwischen bin ich völlig genervt und die Zustände schlagen sich auf meine Gesundheit. Eigentlich möchte ich da nur noch weg!!
Nun meine Fragen:
Gelten die genannten Sachverhalte als wichtiger Grund beim Arbeitsamt, so daß ich keine Sperre erhalte(ich bin inzwischen bei mehreren Headhuntern gemeldet)? und darf mein AG mir den zustehenden Resturlaub aus diesem Jahr ablehnen, weil so viel zu tun ist?


Vielen Dank für die Beantwortung
mit den besten Wünschen zum Weihnachtsfest ans Team

24. Dezember 2004 | 06:40

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,

1. der Sachverhalt rechtertigt noch nicht ein Kündigung aus wichtigem Grund.

Zweifelhafte Kompetenzen bzw. unklare Kompetenzverteilungen gibt es in vielen Firmen. Natürlich wäre eine klare Verteilung wünschenswert.

Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn Sie dazu angehalten werden sollen, ein strafbare Handlung zu begehen. Darauf müssen Sie unmißverständlich und schriftlich hinweisen. Denn ob eine Buchung z.T. als Steuerhinterziehung - und dann im Ausland - dient, kann nicht jeder wissen. Wenn Sie aber als hochqualifizierte Fachkraft dies wissen, dann müssen Sie Ihre Bedenken formulieren.

2. Wenn Sie Kündigen wird man Sie daher für 12 Wochen sperren, d.h. man wird Ihnen das Arbeitslosengeld sperren.

Wenn Sie kündigen und eine Anschlußarbeit haben, dann stellt sich das Problem nicht.

3. Der Urlaub ist grds. bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu nehmen. Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche natürlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei den Urlaubszeiten. Er kann den Urlaub aber ablehen, wenn dringende Aufträge anstehen oder derzeit ausnahmsweise personelle Engpässe bestehen.

Sollte der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht genommen werden können, dann muß der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres beantragt und genehmigt werden.

Sie sollten aber Ihren Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder - falls vorhanden - die Betriebsvereinbarung kontrollieren, ob die Frist 31.3. des Folgejahres nicht verlängert werden kann. Die o.g. Rechtsquellen enthalten oft längere Übergangsfristen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

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