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Voraussetzungen für Zahlungen von Unterhalt

8. Juli 2010 17:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

folgender Sachverhalt besteht:

Der Kindsvater zahlte bis einschließlich September 2009 Unterhalt. Aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung verlangte dieser den Ausbildungsvertrag, um weitere Zahlungen überprüfen zu lassen.
Ab diesem Monat an stellte er die Zahlungen mit der Begründung ein, dass er keinen Unterhalt zahlen müsse, um die laufenden Kosten während der Ausbildung zu decken.
Die Ausbildungvergütung beläuft sich auf ca. 670€. Vor der Ausbildung erhielt die Tochter Bafög in voller Höhe - da zahlte der Kindsvater noch Unterhalt.

Die Tochter (geboren 1989) wohnt in einer eigenen 1 Raumwohnung und muss zusätzlich ein Auto abzahlen (sowie die laufenden Kosten decken).

Kindergeldanspruch besteht im Jahr 2010.

Die Ehe des Kindsvater und Mutter ist geschieden, die Mutter neu verheiratet.

Ein Unterhaltstitel besteht leider nicht mehr, dies wurde vom Jugendamt geprüft.

Ein Anwalt berechnete schon aufgrund aller eingeforderter Unterlagen einen Unterhaltsbetrag von ca. 110 Euro/Monat.

Uns wurde vom Anwalt mitgeteilt, dass ein Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen ohne Unterhaltstitel nicht erfolgreich sei.

Nun wollen wir wissen, ob tatsächlich der Vater nichts mehr zahlen muss, nur weil kein Unterhaltstitel mehr besteht oder ob Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können.

8. Juli 2010 | 17:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, kann das volljährige Kind wegen der titulierten Unterhaltsansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben.

Liegt kein Unterhaltstitel vor, ist die Zwangsvollstreckung nicht möglich. Das heißt jedoch nicht, daß nicht ggf. Unterhaltsansprüche bestehen.

Soweit Ihnen vom Anwalt mitgeteilt mitgeteilt worden ist, daß ein Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen ohne Unterhaltstitel nicht erfolgreich sei, meinte der Rechtsanwalt, daß ohne Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht kämen.


2.

Ob tatsächlich Unterhaltsansprüche der volljährigen Tochter bestehen, läßt sich nur ermitteln, wenn die Einkünfte beider Elternteile bekannt sind.

Die Tochter muß, da sie volljährig ist, die Unterhaltsansprüche selbst geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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