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Vom Mietfahrzeug Schlüssel verloren, Rechnung

30. Oktober 2011 19:23 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit folgendem Anliegen an Sie:

Vor einigen Wochen habe ich mir bei einer Autovermeitung für zwei Tage ein amerikanisches Cabrio zum Preis von 150 € geliehen.

Als ich gegen 17:00 langsam losfahren wollte um das Fahrzeug zurückzubringen stellte ich fest, dass ich den Schlüssel nicht finden konnte. Ich stellte daraufhin eine Stunde lang die ganze Wohnung auf den Kopf, da ich ja erst kurz zuvor mit dem Wagen nach Hause gefahren bin und der Schlüssel eigentlich in der Wohnung sein müsste...
Alternativ könnte ich ihn aber auch auf dem Weg von meinem Stellplatz, welcher 300 m von meiner Wohnungstür entfernt ist, verloren haben.

Trotz intensivster Suche konnte ich den Schlüssel nicht finden und teilte dieses Missgeschick dem Autovermieter mit der Anfrage mit ob ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihm ins Büro fahren könne um den Zweitschlüssel für das Fahrzeug abzuholen um es dann mit diesem hinfahren zu können was zeitlich bis 19:00 h termingerecht auch leicht machbar gewesen wäre.

Der Autovermieter teilte mir mit, dass dies nicht möglich sei, da sich der Zweitschlüssel für diese Fahrzeug in Karlsruhe im Tresor einer Bank befindet.
Überdies sei dies Sachlage sehr ungünstig, da das Fahrzeug am nächsten morgen um 5:00 h im Rahmen einer reservierten Vermietung in die Schweiz überführt werden muss und der Zweitschlüssel somit nun im Laufe des Abends von einem Kurier von Karlsruhe nach München gefahren werden muss.
Ich vereinbarte mit dem Auto vermieter eine Zeit von einer Stunde um den Schlüssel vielleicht doch noch ausfindig zu machen, was mir aber trotz intensivster Suche nicht geglückt ist und dieser auch bis heute in meiner Wohnung nicht mehr aufgetaucht ist womit ich ihn an besagtem Tag allen Anschein nach auf dem Weg von meinem Stellplatz zu meiner Wohnung verloren haben muss.

Ich bot dem Autovermieter an den Schlüssel selber aus Karlsruhe abzuholen um die immensen Unkosten im Rahmen einer von mir abgehaltenen Abholung per Bahn in einem Bereich von ca. 100 € Unkosten im Ergebnis für mich etwas niedriger zu halten. Dies wurde vom Autovermieter abgelehnt mit der Begründung, dass es bereits 19:00 h sei, es bis zu meiner Rückkehr weit nach Mitternacht wäre und er zeitig schlafen zu gehen pflegt womit ein in Karlsruhe direkt ansässiger Kurier welcher den Schlüssel direkt nach München fahren würde, beauftragt werden müsse.

Mir wurde daraufhin der Schlüssel in Höhe von 300 € in Rechnung gestellt zuzüglich 350 € für den Kurier, welcher den Zweitschlüssel von Karlsruhe transportierte was mir im Zusammenhang mit meiner hinterlegten Kaution in Höhe von 1500 € in Rechnung gestellt wurde.

Dass ich für den Verlust und des Ersatz des Schlüssels aufkommen muss darüber bin ich mir im Klaren.

Meine Frage lautet nun:

Ist es gerechtfertigt mir in diesem Fall ebenso den Kurier in Höhe von 350 € in Rechnung zu stellen wenn es doch eigentlich nicht mein Verschulden ist, dass die Autovermietung eventuelle Zweitschlüssel in einer mehreren Hundert Kilometer entfernten Stadt hinterlegt hat und hierdurch ein finanzieller Aufwand entsteht wenn er wie in vorliegendem Falle unverzüglichj vorrätig sein müsste, zumal ich angeboten habe diesen höchstselbst aus der entfernten Stadt abzuholen was mit der Begründung verneint wurde, dass meine Rückkehr zu spät erfolgen würde und aus diesem Grund keine Schadensprotokoll beinhaltenden Übergabe abgehalten werden könne, da der Autovermieter nicht gewillt war bis zu meiner Rückkehr, welche so gegen 1:00 h-1.30 h erfolgt wäre, zu warten und zeitig ins Bett gehen möchte ?

Für Ihre Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im Voraus.

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Der zu Grunde liegende Vertrag ist ein Mietvertrag über einen Mietvertrag.

Wie Sie richtig erkennen, haben Sie den Verlust des Schlüssels zu vertreten. Da es sich nicht um einen Mangel an der Mietsache handelt, kommen hier die Vorschriften nach dem Schadensersatz nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht der §§ 280 ff BGB zum Tragen.

Es stellt sich nun die Frage, ob die weiteren geltend gemachten Kosten eine Schadensposition darstellen, die Sie zu tragen haben.

Man muss also schauen, ob der Umstand, dass sich der Reserveschlüssel in Karlsruhe befand, der Risikospähre des Vermieters zuzuordnen ist oder eben Ihnen.

Grundsätzlich hat der Schuldner gem. § 280 I BGB den Schaden zu ersetzen, den er durch die Pflichtverletzung, hier das Verlieren des Schlüssels kausal verursacht hat.

Kausal bedeutet ursächlich und bezieht sich auf alle folgenden Umstände im Sinne der gängigen Kausalitätstheorien.

Der Verlust des Schlüssels war somit ursächlich, dass der Ersatzschlüssel in Karlsruhe abgeholt werden musste.

Der Schlüssel lag dort in einer Bank. Das ist bei finanzierten Fahrzeugen, wie sie bei PKW-Vermietern häufig anzutreffen sind nicht unüblich. Merkwürdig mutet aber an, dass der Vermieter keinen Reserveschlüssel vorgehalten hat, denn es kann immer vorkommen, dass ein Schlüssel nicht nur abhanden kommt, sondern eben auch defekt geht.

Vom Grunde her hätten Sie den Schaden zu ersetzen.

Ihr Angebot, den Schlüssel aus Karlsruhe abzuholen könnte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zu bewerten sein, mit der Folge, dass die Ablehnung seitens des Vermieters dieser sich auf seinen Schadensersatz mindernd anzurechnen hat.

Zudem hat der Vermieter bei Übergabe der Schlüssel an den Mieter eine Warnpflicht, wenn der Verlust eines Schlüssels wegen der Schließanlage ungewöhnlich hohe Ersatzbeschaffungskosten verursacht. Die Verletzung dieser Warnpflicht führt zu einem Mitverschulden (§ 254 BGB ) des Vermieters, so hat bereits ein Amtsgericht geurteilt (AG Bad Schwalbach NJWE-MietR 1997, 174 ).

Zusammengefasst:

Der Umstand, dass der Vermieter keinen weiteren Ersatzschlüssel vorgehalten hat, kann muss aber nicht zu einer Minderungspflicht führen.

Die Tatsache, dass Ihr Angebot abgelehnt wurde, und Sie somit Ihrer Schadensminderungspflicht als Verursacher nicht nachkommen konnten, mindert den Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 254 II BGB .

Die Kosten für den Kurier wären wohl nicht angefallen, zumal Sie den Schlüssel auch in einen Nachbriefkasten hätten einwerfen können, den die Autovermieter regelmäßig vorhalten.

Problematisch ist aber, dass der Vermieter gegen Ihre Kaution aufgerechnet hat, Sie also dazu gezwungen sind, gegen diesen vorzugehen, was mit weiteren Kosten verbunden ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder undeutlich geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei meiner Antwort um eine erste Einschätzung der Rechtslage handelt, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Das Weglassen einzelner Aspekte kann zu einer Änderung der Rechtslage führen.

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