Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Der zu Grunde liegende Vertrag ist ein Mietvertrag über einen Mietvertrag.
Wie Sie richtig erkennen, haben Sie den Verlust des Schlüssels zu vertreten. Da es sich nicht um einen Mangel an der Mietsache handelt, kommen hier die Vorschriften nach dem Schadensersatz nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht der §§ 280 ff BGB
zum Tragen.
Es stellt sich nun die Frage, ob die weiteren geltend gemachten Kosten eine Schadensposition darstellen, die Sie zu tragen haben.
Man muss also schauen, ob der Umstand, dass sich der Reserveschlüssel in Karlsruhe befand, der Risikospähre des Vermieters zuzuordnen ist oder eben Ihnen.
Grundsätzlich hat der Schuldner gem. § 280 I BGB
den Schaden zu ersetzen, den er durch die Pflichtverletzung, hier das Verlieren des Schlüssels kausal verursacht hat.
Kausal bedeutet ursächlich und bezieht sich auf alle folgenden Umstände im Sinne der gängigen Kausalitätstheorien.
Der Verlust des Schlüssels war somit ursächlich, dass der Ersatzschlüssel in Karlsruhe abgeholt werden musste.
Der Schlüssel lag dort in einer Bank. Das ist bei finanzierten Fahrzeugen, wie sie bei PKW-Vermietern häufig anzutreffen sind nicht unüblich. Merkwürdig mutet aber an, dass der Vermieter keinen Reserveschlüssel vorgehalten hat, denn es kann immer vorkommen, dass ein Schlüssel nicht nur abhanden kommt, sondern eben auch defekt geht.
Vom Grunde her hätten Sie den Schaden zu ersetzen.
Ihr Angebot, den Schlüssel aus Karlsruhe abzuholen könnte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB
zu bewerten sein, mit der Folge, dass die Ablehnung seitens des Vermieters dieser sich auf seinen Schadensersatz mindernd anzurechnen hat.
Zudem hat der Vermieter bei Übergabe der Schlüssel an den Mieter eine Warnpflicht, wenn der Verlust eines Schlüssels wegen der Schließanlage ungewöhnlich hohe Ersatzbeschaffungskosten verursacht. Die Verletzung dieser Warnpflicht führt zu einem Mitverschulden (§ 254 BGB
) des Vermieters, so hat bereits ein Amtsgericht geurteilt (AG Bad Schwalbach NJWE-MietR 1997, 174
).
Zusammengefasst:
Der Umstand, dass der Vermieter keinen weiteren Ersatzschlüssel vorgehalten hat, kann muss aber nicht zu einer Minderungspflicht führen.
Die Tatsache, dass Ihr Angebot abgelehnt wurde, und Sie somit Ihrer Schadensminderungspflicht als Verursacher nicht nachkommen konnten, mindert den Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 254 II BGB
.
Die Kosten für den Kurier wären wohl nicht angefallen, zumal Sie den Schlüssel auch in einen Nachbriefkasten hätten einwerfen können, den die Autovermieter regelmäßig vorhalten.
Problematisch ist aber, dass der Vermieter gegen Ihre Kaution aufgerechnet hat, Sie also dazu gezwungen sind, gegen diesen vorzugehen, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können. Sollte noch etwas unklar oder undeutlich geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meiner Antwort um eine erste Einschätzung der Rechtslage handelt, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Das Weglassen einzelner Aspekte kann zu einer Änderung der Rechtslage führen.
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