Sehr geehrte Ratsuchende,
der Streitwert für die Stellungnahme des Vermieters ist schon nicht nachvollziehbar - nicht nachvollziehbar ist weiter die Tatsache, dass offenbar ein zusammenhängender Tatbestand gebührenrechtlich geteilt worden ist, da die Stellungnahme ja nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung mit der Unterlassung zusammenhängen dürfte.
Der Gegenstandswert für eine Unterlassungklage kann hingegen in der Tat mit 5000 € angesetzt werden - das wäre also nicht zu beanstanden.
Eine mögliche Schlechterfüllung kann bei schuldhafter Verletzung von Anwaltpflichten zu Schadensersatzansprüchen Ihrerseits führen. Ob das hier der Fall ist, lässt sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht abschließend beurteilen und auch insoweit sollte der gesamte Vortrag geprüft werden.
Insgesamt sollten Sie die Rechnungen daher komplett prüfen lassen, da nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung sehr viel dafür spricht, dass die Rechnungen zu bemängeln und von Ihnen (zumindest in der Höhe) nicht zu bezahlen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 01.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Was würde eine solche Nachprüfung kosten, vielmehr würde dies auch von der zuständigen Anwaltskammer geprüft werden können?
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist durchaus möglich, dass Sie diese Prüfung über die Rechtsanwaltskammer vornehmen lassen. Kosten würden dann nicht entstehen.
Allerdings müssen Sie beachten, dass offenbar bereits Mahnbescheide vorliegen und die dortigen Fristen zur Abwehr eingehalten werden. Und ich denke, bis zum Fristablauf wird die Kammer kaum geprüft haben.
Daher sollte angedacht werden, die Prüfung innerhalb der einzuhaltenen Fristen durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, damit noch fristgerecht Widerspruch eingelegt werden kann.
Die Kosten hängen dann mach dem RVG vom Streitwert (also den wert der Mahnbescheide) ab, sofern sie nicht gesondert vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg