Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn es hierzu keine vertragliche Regelung gibt, können Sie einen Anspruch auf eine Rechnung nur aus § 14 UStG
herleiten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie als Unternehmer oder juristische Person die Umzugsfirma beauftragt haben.
Wenn es sich um einen privaten Umzug handelt, haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rechnung. Sie können vom Unternehmen aber eine Quittung über den gezahlten Betrag verlangen. Der Anspruch auf Quittungserstellung ergibt sich aus § 368 BGB
. Sie könnten die Firma daher per Einwurfeinschreiben unter Fristsetzung zur Erstellung einer Quittung über den gezahlten Betrag auffordern. Dieser Anspruch ließe sich bei fehlender Reaktion auch gerichtlich durchsetzen. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Barzahlung im Streitfalle auch beweisen können (z.B. durch Zeugen), ansonsten kann eine solche Forderung auch nach hinten losgehen (wenn das Unternehmen bestreitet, die Zahlung erhalten zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
20.11.2019
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11:55
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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