Sehr geehrte Fragestellerin,
1.) Wert des Nachlasses
gemäß § 2314 BGB
haben Sie einen Auskunftsanspruch über den Nachlass gegenüber dem Erben. Sie können daher von den Erben verlangen, dass diese ein Nachlassverzeichnis erstellen, in dem alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte aufgeführt sind. Die Vollständig- und Richtigkeit des Verzeichnisses müssen die Erben auf Antrag an Eidesstatt versichern.
Danach können sie von den Erben verlangen, den Wert der Erbschaft zu bestimmen. Ist es den Erben nicht möglich müssen diese im Zweifel einen Sachverständigen damit beauftragen.
2.)
In Anbetracht der bevorstehenden Verjährung Ihrer Ansprüche müssten Sie Ihre Ansprüche unmißverständlich und möglichst genau formulieren.
Daher müssen Sie zuerst in Erfahrung bringen wie hoch Ihr Pflichteilsanspruch (in %) am Gesamtnachlass ist. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, kann ich Sie gerne dahingehend beraten.
Weiterhin rate ich Ihnen den Erben eine kurze Frist für die Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung des Pflichtteils einzuräumen. Ist die Verjährung, welche bei Pfichtteilsansprüchen 3 Jahre beträgt, erst einmal eingetreten werden Sie Ihre Pflichtteilsansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Ist die den Erben eingeräumte Frist ergebnislos verstrichen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen um eine etwaige Verjährung zu verhindern.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei dafür zur Vefügung.
Formulierungsvorschlag:
Liebe XXXXX[Stiefmutter],
liebe XXXXX[weitere Erben]
aufgrund des Testamentes meines Vaters bin ich von der Erbschaft ausgeschlossen worden.
Mir steht daher ein Pflichteil in Höhe von XX % [1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs] am Nachlass zu.
Ich bitte Euch daher mir bis zum 31.03.2007 eine Aufstellung über den Umfang und den Wert des Nachlass anzufertigen und mir ebenfalls bis zum 31.03.2007 meinen Pflichtteil auf mein Konto: XXXX zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Guten Tag, Herr Bordasch,
herzlichen Dank für Ihre Auskunft, die mir sehr weiterhilft und nach der ich verfahren werde. Meine Nach-Frage:
Angeblich sind sämtliche Kinder vom Erbe ausgeschlossen worden, so dass nur die Stiefmutter geerbt hat. Soll ich trotzdem die Aufforderung nach der Aufstellung des Nachlassses auch an die Miterben richten oder nur an die Stiefmutter?
Ich werde das morgen losschicken und, da ich sicher mit Komplikationen rechne, einen Termin mit Ihrer Kanzlei ausmachen.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Fragestellerin,
einen Anspruch auf Auskunft/Pflichtteilsauszahlung haben sie grundsätzlich nur gegenüber den Erben, in Ihrem Fall also (nach Ihrer Darstellung)nur Ihrer Stiefmutter. Es genügt daher nur diese zur Auskunft/Zahlung aufzufordern.
Wenn Sie nicht wissen ob über Ihre Stiefmutter hinaus noch weitere Erben vorhanden sind, können Sie beim Nachlassgericht in Erfahrung bringen auf welche Personen ein Erbschein ausgestellt wurde. Sind weiter Erben vorhanden, sollten Sie alle Erben anschreiben.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de