Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Zunächst ist festzustellen, daß ein eventueller Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit auf das Kind selbst übergeht, d.h. die Kindesmutter hat keinen Anspruch mehr auf Kindesunter-halt und das Kind muß selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen..
Grundsätzlich gilt, daß zwar beide Eltern mit der Vollendung des 18. Lebensjahres barunterhaltspflichtig sind, jedoch nur bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Anspruch auf Kindesunterhalt während eines anschließenden Studiums bestünde nur, wenn es sich um ein Studium handeln würde, das in direktem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stünde.
Da Ihre Tochter nach Ihren Angaben das von ihr geplante Studium von vornherein nicht beenden möchte und es nach Ihren Angaben in keiner Beziehung zu ihrer Ausbildung steht, hat sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.
Ferner ist festzustellen, daß sich die auf das Thema Unterhalt anwendbaren Normen innerhalt (West-)Europas nicht allzu gravierend voneinander unterscheiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Dauer des zu zahlenden Unterhalts. Diese ist in Deutschland und Frankreich übereinstimmend geregelt. Das bedeutet also, daß Sie auch für Ihre in Deutschland lebende Tochter nur bis zum Abschluß der Erstausbildung Unterhalt zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen und Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
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