Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Volljährigenunterhalt in Frankreich nach abgeschlossener Berufsausbildung

| 29. August 2011 10:31 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Bertram

Hallo,

ich habe eine 18 jährige Tochter, die mit ihrer Mutter in Frankreich lebt. Beide haben die französische Staatsangehörigkeit. In den letzten 4 Jahren habe ich meiner Tochter zwei Ausbildungen finanziert, die sie im Juni 2011 abgeschlossen hat. Gleichzeitig hierzu hat sie die Prüfung für ein sog. Berufsabitur bestanden.
Jetzt will sich meine Tochter für einen Studiengang einschreiben, der mit ihrem erlernten Beruf nicht zu tun hat. Auch soll es nur für ein Jahr sein, damit sie den Studentenstatus bekommt, um dadurch div. Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, wie z.B. Krankenversicherung. Sie beabsichtigt, sich Studentenjobs zu suchen. Nach einem Jahr will meine Tochter das Studium abbrechen, um dann in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Insgesamt würde das Studium weitere 5 Jahre dauern. Für die Ausübung ihres Berufes fühlt sich meine Tochter zur Zeit noch nicht reif genug. Die Mutter möchte nun weiterhin den Unterhalt haben. Einen Unterhaltstitel gibt es nicht, da wir uns bis jetzt über den Unterhalt geeinigt haben. Meine Frage ist nun, ob ich nach französischem Recht verpflichtet bin, weiterhin für den Unterhalt für eine weitere Ausbildung aufzukommen.
Ich habe hier in Deutschland 2 minderjährige Kinder zu unterhalten.

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Zunächst ist festzustellen, daß ein eventueller Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit auf das Kind selbst übergeht, d.h. die Kindesmutter hat keinen Anspruch mehr auf Kindesunter-halt und das Kind muß selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen..

Grundsätzlich gilt, daß zwar beide Eltern mit der Vollendung des 18. Lebensjahres barunterhaltspflichtig sind, jedoch nur bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Anspruch auf Kindesunterhalt während eines anschließenden Studiums bestünde nur, wenn es sich um ein Studium handeln würde, das in direktem Zusammenhang mit der Berufsausbildung stünde.

Da Ihre Tochter nach Ihren Angaben das von ihr geplante Studium von vornherein nicht beenden möchte und es nach Ihren Angaben in keiner Beziehung zu ihrer Ausbildung steht, hat sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Unterhalt mehr.

Ferner ist festzustellen, daß sich die auf das Thema Unterhalt anwendbaren Normen innerhalt (West-)Europas nicht allzu gravierend voneinander unterscheiden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Dauer des zu zahlenden Unterhalts. Diese ist in Deutschland und Frankreich übereinstimmend geregelt. Das bedeutet also, daß Sie auch für Ihre in Deutschland lebende Tochter nur bis zum Abschluß der Erstausbildung Unterhalt zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen und Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram

Bewertung des Fragestellers 31. August 2011 | 16:50

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr verständlich und ausführlich beantwortet. Vielen Dank

"