Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Elternteil sich einer schweren Verfehlung i.S. § 1611 I S.1 3. Alt. BGB
schuldig gemacht hat. Ein Kontaktabbruch ist dafür nach der aktuellen Rechtsprechung nicht ausreichend ((BGH 12.2.14, XII ZB 607/12
). Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an, allerdings ist die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht schon ein starkes Indiz für eine schwere Verfehlung. Man müsste mehr Fakten kennen, es spricht aber einiges für eine Verwirkung zumal Ihre Mutter auf Sozialhilfe angewiesen war.
Falls Sie in Anspruch genommen würden, sollten Sie sich auf Verwirkung berufen.
Sie müssen sich wegen der Vergangenheit keine Gedanken machen.
Sie können immer nur in Anspruch genommen werden für Zeiten ab Zugang der Überleitungsanzeige durch das Sozialamt. Dies regelt § 94
IV SGB XII.
Solange Sie also keinen Brief vom Sozialamt erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass Ihrem Vater Leistungen erbracht werden, müssen Sie ohnehin nicht zahlen.
Wenn die Verwirkung nicht durchgreift, müsste man genau rechnen, hierfür müsste man auch Ihre Belastungen kennen und weitere Angaben, wie etwa berufsbedingte Aufwendungen.
Der Familienselbstbehalt läge rein vom Einkommen her bei 2880 €, es ergäbe sich aber für Sie maximal ein Betrag von 380 €.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht
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Diese Antwort ist vom 21.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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