Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Rückgängigmachung der Schenkung wäre ein denkbares Szenario. Dadurch das der Schenker pflegebedürftig, sprich verarmt ist, kann die Schenkung in den ersten 10 Jahren gem. § 528 Abs. 1 BGB
zurückgefordert werden.
Es ist aber zu prüfen, ob es sich damals tatsächlich um eine Schenkung gehandelt hat. Dagegen spricht, dass Sie Ihrer Mutter ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt und sie gepflegt haben und durch Ihren Einsatz das Haus eine Wertsteigerung erfuhr.
Sollte die Tendenz tatsächlich auf Schenkung hinasulaufen, so muss der Gegenwert den Sie erbracht haben zum Wert des Hauses gegengerechnet werden. Folgende Lesitungen Ihrerseits schmälern die Kosten des Grundstücks:
- das Haus gehörte zu 1/4 ohnehin Ihnen
- Sie haben hohen finanziellen Aufwand für die Sanierung und Instandhaltung des Hauses gehabt (75% der Auswendungen, da Sie zu 1/4 Eigentümerin waren)
- u.U. Sie haben Ihre Mutter gepflegt (kommt auf die Pflegestufe und auf die Dauer der Pflege an)
- Sie haben Ihrer Mutter ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt (Wert ist Anhand der Ortüblichen Miete für die von der Mutter bewohnten Anliegerwohnung und kann hier berechnet werden http://www.urbs.de/zahlen/change.htm?lohn6.htm)
Sollte dies immer noch nicht reichen, können Sie geltendmachen, dass Sie durch die Rückgabe des Hauses selbst verarmen würden.
Dadurch aber, dass Sie ohnehin vor der Schenkung bereits Miteigentümerin waren und das Haus von Ihnen selbst bewohnt wird, ist ein solches Szenario bei fehlenden 350,- € monatlich höchst unwahrscheinlich.
Nichtsdestotrotz kann das Sozialamt von Ihnen die Vermietung der Wohnung Ihrer Mutter verlangen. Wie groß der Renvierungsbedarf ist muss im Einzelfall abgewogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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