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Verwirkung des Unterhaltsanspruches

7. Juni 2006 17:36 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Scheidung war im Jahr 2004. Nun hat mir die Ex-Frau bestätigt, dass sie die letzten acht Monate in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, aus dem sie über 450 Euro monatlich erhalten hat. Das Beschäftigungsverhältnis sei aber nun gekündigt worden.

Da das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt niedriger als ihr bisheriges Arbeitslosengeld gewesen sei und sie zudem sehr hohe Kindesbetreuungskosten gehabt habe, sei sie nicht dazu verpflichtet gewesen, mir diesen Verdienst anzugeben.

Ich vertrete hier aber die Auffassung, das - egal welcher Verdienst und welche Kosten für Kindesbetreuung angefallen sind -hier eine grobe Verletzung des Unterhaltsempfängers vorliegt. Nach meinem Rechtsverständnis ist hier eine mutwillige Erschleichung von Unterhalt erfolgt, die letztlich nur die künftige Verwirkung des Unterhaltsanspruches zur Folge haben kann. Liege ich hier richtig?

Danke.

Eingrenzung vom Fragesteller
7. Juni 2006 | 17:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Anliegen beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt:

Ganz so eindeutig sind die Dinge m.E. nicht. Denn der Unterhaltsanspruch kann zwar aus mehreren Gründen für die Zukunft verwirkt sein, sei es ad eins nach § 1579 BGB (Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit), ad zwei § 1611 BGB (verkürzt: schwere Verfehlung)oder ad drei evt. auch über § 242 BGB .

§ 1611 BGB dürfte hier in Ermangelung einer „schweren Verfehlung“ nicht vorliegen, eher wäre noch an § 1579 BGB zu denken, den ich zu Ihrer Kenntnisnahme beifüge:

„§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der
Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in
welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen konnte,

2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des
Verpflichteten schuldig gemacht hat,

3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,

4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,

5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum
Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,

6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder

7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern
1 bis 6 aufgeführten Gründe.“


Allerdings ist die Rechtsprechung zu § 1579 BGB recht komplex. Auf Grundlage Ihres kurzen Sachverhaltsberichts lässt sich hier nur VERMUTEN, dass § 1579 BGB zu Ihren Gunsten ins Spiel kommen könnte.


Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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