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Verweigerung der Pflichtteilsauszahlung - was tun?

| 20. Oktober 2013 17:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von


10:03

Zusammenfassung

Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Alleinerben; einstweilige Verfügung

Mein Vater ist im Mai 2012 verstorben. Seine 2. Frau beabsichtigte schon damals aus Berlin weg zu ziehen und sagte, dass bis zu Ihrem Umzug die Wohnung unverändert bleiben soll.
Vor ca. 4 Wochen informierte sie mich, dass sie Ende Oktober 2013 (genauer tag unbekannt) umziehen wird und bei meinem 1. Besuch dort am nächsten Tag waren die ersten Kisten schon gepackt. Ich bat sie um 2 Sachen - ein Ölgemälde eines "no name" Malers (vom Vater meines Vaters vor ca. 80 Jahren erworben) und briefmarkenalben (vorgedruckte Bilder, wo die dazugehörigen Marken dann raufgeklebt wurden), die ich als Kind mit meinem Vater bestückt habe. es ist mit sicherheit kein nennenswert materieller Wert.
Die Frau meines Vaters ist 80 Jahre alt und hat weder Verwandtschaft noch Freunde. Deshalb wollte ich eine Regelung, dass die Sachen nach ihrem Ableben an mich geschickt werden. Ich habe ihr auch Geld angeboten - sie lehnt alles ab und ist nicht bereit, mir irgenwie entgegenzukommen.
Bei unserem Gespräch am 13.10.2013 teilte sie mir mit, dass es ein Testament gibt - handschriftlich von meinem Vater - "Wir, die Eheleute .. und.. setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein." Von beiden unterschrieben, datiert vom 14.09.2009. Sie ist deshalb der Meinung, es wäre ein "Berliner Testament" und dass wir 4 Kinder dadurch keinerlei Anspruch hätten.
Ich sehe deshalb leider keine andere Möglichkeit, als sie über die Einforderung des Pflichtteils zur Herausgabe der Sachen zu zwingen.
Das Problem ist, dass keine Zeit ist für den behördlichen Weg (Offenlegung, Schätzung, in Verzug setzen), weil sie wahrscheinlich nächste Woche umzieht und ich ihre neue Anschrift nicht habe.
Eine Frage ist - benötige ich für die Einforderung des Pflichtteils Belege (Totenschein, Erbschein, Nachweis, dass ich die Tochter bin oä.)?
Meine HAUPTFRAGE aber ist, welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich? Kann man z.B. eine einstweilige Verfügung erwirken?
Für eine schnelle Beantwortung wäre ich dankbar.
Mit freundlichem Gruss

20. Oktober 2013 | 18:18

Antwort

von


(3171)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Zunächst zu Ihrer Frage: "Benötige ich für die Einforderung des Pflichtteils Belege (Totenschein, Erbschein, Nachweis, dass ich die Tochter bin oä.)?

Ja, dieses ist jedenfalls spätestens vor Gericht erforderlich, wobei jedoch der Nachweis, dass Sie die Tochter des Verstorbenen sind und im Testament enterbt worden sind, in aller Regel ausreichend sein wird.

Die pflichtteilsberechtigte Person kann folgendes fordern, § 2314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auskunftspflicht des Erben:

"(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last."

Damit sollten Sie starten und dieses schriftlich erheben, am besten unverzüglich.

2.
Trotz des wohl bevorstehenden Umzugs Ihrer Stiefmutter halte ich die Beantragung einer einstweiligen Verfügung für kaum erfolgswahrscheinlich:

Denn allein die Tatsache, dass Sie eventuell später die neue Adresse nicht mehr wissen, führt noch nicht zu dem außerordentlichen Grund der Eilbedürftigkeit, der bei einer einstweiligen Verfügung oft problematisch ist, so auch hier.

§ 935 Zivilprozessordnung (ZPO) - Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand - regelt dazu:

"Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte."

Dieses ist bei einem Umzug noch nicht der Fall.

Beispiele sind: drohende Verarbeitung der herauszugebenden Sachen, Verschlechterung, Zerstörung, starke Beanspruchung, Belastung, Veräußerung oder sonstiges Beiseiteschaffen der herauszugebenden Sache.

Dieses aber wäre erst einmal glaubhaft zu machen, also als überwiegend wahrscheinlich hinzustellen, wobei meines Erachtens nichts darauf hindeutet, dass die Sachen ansonsten unwiederbringlich verloren sind.

Leider ist da die Rechtsprechung äußerst streng nach meiner Erfahrung.

Die bloße Weiterbenutzung unter Missachtung einer Rückgabeverpflichtung ist nämlich kein Verfügungsgrund im Sinne dieser Eilbedürftigkeit, vgl. zum Beispiel Entscheidung des OLG Köln vom 25.01.1988, Aktenzeichen: 12 U 210/87 .

Soweit Sie mitteilten, dass ihre Stiefmutter nächste Woche umziehen wird, sollten Sie gleich Montag nächste Woche tätig werden und ihr einen Brief schreiben, dass Sie als Pflichtteilsberechtigte gegenüber ihr als Alleinerbin einen Anspruch darauf haben, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2315 Absatz 1 Satz 1 BGB .

Denn dieses benötigen Sie schließlich, um Ihren Pflichtteil berechnen zu können.

Ansprüche auf bestimmte Nachlassgegenstände haben Sie leider nicht, es sei denn, Sie könnten nachweisen, dass Ihnen Ihr Vater diese geschenkt hat - insbesondere.

Sollte Ihre Stiefmutter dann immer noch nicht reagieren, so empfehle ich, einen Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten.

Denn dann ist die Gegenseite in Verzug und die Anwaltskosten können dieser im Wege dessen aufgebürdet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2013 | 19:55

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,

vielen dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.
Frage: Wenn die Frau meines Vaters mir ihre neue Anschrift nicht mitteilt, erhalte ich dann als privatperson diese von der entsprechenden Behörde oder benötige ich hierfür auch schon einen anwalt?
danke nochmals und freundliche grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2013 | 10:03

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ja, richtig Sie erhalten von der Meldebehörde wegen des Vorliegen eines berechtigten Auskunftsinteresses (Pflichtteilsanspruch) Auskunft über die neue, aktuelle Adresse der Alleinerbin, was unproblematisch ohne Anwalt in aller Regel funktioniert.

Der Behörde sollten Sie zu diesem Zweck kurz den Sachverhalt schildern - senden Sie am besten den Brief an die Alleinerbin, zu dem ich Ihnen geraten habe, dem Einwohnermeldeamt in Kopie zu.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2013 | 20:33

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"

neben der fachlichen aufklärung hat mir die auskunft auch geholfen, subjektive wahrnehmung und objektive sachlage bewusst zu trennen.

"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. Oktober 2013
5/5,0

neben der fachlichen aufklärung hat mir die auskunft auch geholfen, subjektive wahrnehmung und objektive sachlage bewusst zu trennen.


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