Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gerne beantworte.
1.
Unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit Ihrer Schilderung (mir liegt insbesondere die von Ihnen zitierte Klageschrift nicht vor) ist die Antwort m.E. eindeutig:
Die Erblasserin kann jederzeit das Testament widerrufen (§ 2253 BGB
). Eine der vier Möglichkeiten des Widerrufs ist neben dem reinen Widerrufstestament (§ 2254 BGB
), der Vernichtung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB
und der Rücknahme eines öff. Testaments (§ 2256 BGB
) die hier vorliegende Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechendem Inhalt, so § 2258 I BGB
, den ich mir zu Ihrer Kenntnis anzufügen erlaube:
§ 2258 BGB
„(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.“
…
Natürlich können die Probleme auch hier im Detail liegen (mangelnde Datierung, identische Datierung o.ä.), was im vom Ihnen beschriebenen Fall aber ja nicht gegeben ist. Deswegen nur der Vollständigkeit halber: Selbst ein Wille des Erblassers, eine frühere Verfügung aufzuheben, ist nicht denknotwendig notwendig (BayrOLG, FamR/ 89, S.442: schlichtes Vergessen).
2.
Ihre verstorbene Schwiegermutter hatte mit der geäußerten Vermutung, durch die Verwendung des Begriffes Alleinerbe seien vorangegangene Testamente gegenstandslos, deswegen recht. Und am Rande: Ein wirkliches „Versäumnis“ des Notars liegt auf der Grundlage Ihres Berichts nicht vor.
Dies aber natürlich unter dem Vorbehalt, dass die zitierte Klageschrift keine von Ihnen nicht geäußerten „Überraschungen“ enthält.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 23.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schimpf,
vielen Dank für die super schnelle Antwort.
So ungefähr haben wir die Sachlage vor einem Gespräch mit einem Rechtsanwalt hier vor Ort auch gesehen.
Der nun wiederum sah das Versäumnis des Notars wie oben beschrieben und sah keinen Widerspruch zwischen dem neuen und dem älteren Testament allein durch das Wort Alleinerbe gegeben.
Die gegnerische Seite wertet das erste Testament wohl als ein Vermächtnis, welches das neue Testament beschwert. Ich würde gern wissen, woran man ein Vermächtnis in diesem Zusammenhang erkennt? Es heißt schließlich wörtlich:
"Meine Freundin Mali soll meinen Schmuck erben." (Und der Neuwert des Schmucks beläuft sich auf ca. 80.000 €)Und ob dadurch dann quasi das Alleinerbe beschwert sein kann und eine Herausgabe des Schmucks verlangt werden kann?
Das Testament zugunsten meines Mannes besagt ohne jeden Zusatz und jede Einschränkung, dass er Alleinerbe sein soll.
Im übrigen ist alles ordnungsgemäß datiert.
Vielen Dank für ihre Mühe
Sehr geehrte Frau D.,
danke für Ihre Nachfrage.
Auf Grundlage Ihrer Schilderung ist mir die von Ihnen zitierte Aussage eines Kollegen nicht ganz nachvollziehbar. Denn wenn das neue Testament das vorangegangene ohne Wenn und Aber gegenstandslos sein lässt, ist auch dem evt. in der alten Verfügung enthaltenem Vermächtnis (= Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils, ohne dass der Bedachte deswegen als Erbe anzusehen ist; § 1939 BGB
) der Boden entzogen. Die, wenngleich isoliert, nun mitgeteilte Formulierung deutet jedenfalls nicht in eine andere Richtung.
Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer häufig schwierig wie auch eine wirklich verlässliche Wertung „aus der Ferne“ schwer möglich.
Ich muss Sie hier um Nachsicht bitte, ohne Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Dokumente eine verbindliche Einschätzung abgeben zu können.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem etwas weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de