Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber kann Ihnen andere Arbeit zuweisen, wenn er dabei innerhalb seines Direktionsrechtes handelt.
Die gesetzliche Basis für das Direktionsrecht oder Weisungsrecht ist § 106 Gewerbeordung. Danach hat der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen und ihn entsprechend der wechselnden betrieblichen Erfordernisse einzusetzen. Die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarung festgelegten und konkretisierten Leistungspflichten, sowie Gesetze und die Berücksichtigung der Sittenwidrigkeit nach § 315 BGB
sind dabei einzuhalten. Damit ist der Rahmen für (An-)Weisungen festgelegt: Innerhalb dieser Regelungen kann der Arbeitgeber einseitig Vorgaben machen, ohne dass das Ihr Einverständnis dafür notwendig wäre.
Nicht vom Direktionsrecht gedeckt ist die Zuweisung geringwertiger Arbeiten durch den Arbeitgeber, selbst wenn die Entlohnung gleichbleibend ist.
Daher darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht regelmäßig zur Verhinderung von Minusstunden mit Umzugsarbeiten, Gartenarbeiten bzw. Reinigungsarbeiten beschäftigen. Dies gehört nicht zu den Aufgaben eines Bühnentechnikers und stellt arbeitsrechtlich eine geringwertigere Tätigkeit dar.
Der Arbeitgeber wäre lediglich berechtigt, Sie im Ausnahmefall mit solchen Arbeiten zu beschäftigen, wenn z.B. durch Krankenstand oder zur kurzfristigen Überbrückung einer Notlage die Beschäftigung notwendig wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ich weiß nicht ob dies als Nachfrage gilt oder ich eine neue Frage stellen müsste aber:
Ist der Satz 2 des § 615 BGB
also nicht so verstehen, dass auch das Verweigern von vertragswidriger Arbeit als "böswilliges Unterlassen" gilt.
"Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Dies lese ich nämlich immer wieder, allerdings ausschließlich in Verbindung mit Kündigungen.
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 615 BGB
regelt den Annahmeverzugslohn. Hierbei müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie z.B. bei einem anderen Arbeitgeber verdienen, wenn Ihr jetziger Sie trotz Ihres Angebotes zur Arbeit nicht beschäftigt.
Richtig ist, dass dies im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren meistens eine Rolle spielt.
Dies betrifft nicht Ihren Fall. Der Arbeitgeber schuldet Ihnen Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit.
Vielen Dank für die positive Bewertung.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht