Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie Alleinerbe der verstorbenen Mutter geworden sind, sind damit nach § 1922 BGB
alle Rechte und Pflichten auf Sie übergegangen.
Dazu gehört dann auch, dass das Vertragsverhältnis Ihrer Mutter mit dem Hersteller des Grabsteines auf Sie übergegangen ist.
Soweit Ihre Mutter mit der Firma vertraglich vereinbart hatte, dass ein bestimmter Grabstein hergestellt und dann auf dem Grab eingebracht wird, sind Sie daran auch gebunden.
Allerdings war der Auftrag noch nicht erfüllt, als Ihre Mutter verstarb und es gab dann noch Kontakt zu Ihnen.
Daher ist die Frage, ob Sie ein (außerordentliches) Rücktrittsrecht hatten.
Weiterhin ist die Frage, ob die Auftragserfüllung nach dem Versterben der Mutter noch zweckhaft war. Und weiterhin ist zu fragen, ob der Auftragnehmer nicht längst in Verzug war.
Im Ergebnis war der Auftragnehmer nicht berechtigt, den Grabstein zu setzen, da Sie ihm dies untersagt haben.
Da der Grabstein aber schon bestellt und hergestellt war, müssen Sie auf jeden Fall die reinen Herstellungskosten tragen. Ein Rücktritt kommt hier nicht mehr in Betracht.
Sie können die Rechnung also um den Auf- und Abbau kürzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
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