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Vertragsrecht nach Todesfall

23. März 2012 13:59 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte eine Frage zu einem Auftrag den meine verstorbene Mutter erteilt hat.

1. Hat meine Mutter 3 Monate vor Ihrem Tod einen Grabstein bei einer Firma in Auftrag gegeben. Von diesem Auftrag wusste ich nichts.
2. Diese Firma hat es bis zu Ihrem Tod nicht geschaft, den Grabstein zu setzen.
3. Nach Ihrem Tod bekam ich von dieser Firma einen Anruf, dass er meine Adresse möchte um mir die Rechnung über den Grabstein in Höhe von 1400 Euro zu stellen (der Grabstein war bis dahin noch nicht gesetzt). Erst jetzt erfuhr ich, dass es diesen Auftrag seitens meiner Mutter gab.
4. Habe ich ihm gesagt, dass es diesen Auftrag nicht ausführen soll, da meine Mutter verstorben sei.
5. Sagte ich ihm, dass wir darüber reden könnten aber erst nachdem ich den Auftrag gesehen habe und ihm von meiner Seite aus den Auftrag zum setzen des Grabsteins erteilt habe.
6. Hat dieses Unternehmen jetzt vor 2 Wochen ohne meine Erlaubnis den Grabstein gesetzt. Nachdem ich das gesehen habe, habe ich ihn sofort angerufen und das Entfernen des Grabsteines verlangt. Dies hat er auch getan. Heute bekam ich eine Rechnung über den Grabstein sowie den Auf- und Abbau von 1390 Euro.

Meine Frage ist jetzt:

Hat dieses Unternehmen Recht, darf er einfach diesen Stein setzen ohne meine Zustimmung und mir dies in Rechnung stellen obwohl ich dies nicht in Auftrag gegeben habe?

Danke für die Antwort

R. Schneider

-- Einsatz geändert am 23.03.2012 14:02:23

-- Einsatz geändert am 23.03.2012 14:10:18

23. März 2012 | 15:18

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn Sie Alleinerbe der verstorbenen Mutter geworden sind, sind damit nach § 1922 BGB alle Rechte und Pflichten auf Sie übergegangen.

Dazu gehört dann auch, dass das Vertragsverhältnis Ihrer Mutter mit dem Hersteller des Grabsteines auf Sie übergegangen ist.

Soweit Ihre Mutter mit der Firma vertraglich vereinbart hatte, dass ein bestimmter Grabstein hergestellt und dann auf dem Grab eingebracht wird, sind Sie daran auch gebunden.

Allerdings war der Auftrag noch nicht erfüllt, als Ihre Mutter verstarb und es gab dann noch Kontakt zu Ihnen.

Daher ist die Frage, ob Sie ein (außerordentliches) Rücktrittsrecht hatten.

Weiterhin ist die Frage, ob die Auftragserfüllung nach dem Versterben der Mutter noch zweckhaft war. Und weiterhin ist zu fragen, ob der Auftragnehmer nicht längst in Verzug war.

Im Ergebnis war der Auftragnehmer nicht berechtigt, den Grabstein zu setzen, da Sie ihm dies untersagt haben.

Da der Grabstein aber schon bestellt und hergestellt war, müssen Sie auf jeden Fall die reinen Herstellungskosten tragen. Ein Rücktritt kommt hier nicht mehr in Betracht.

Sie können die Rechnung also um den Auf- und Abbau kürzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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