Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Selbstverständlich müssen Sie nicht für Kosten aus Verträgen haften, die Sie nicht geschlossen haben. Im Streitfall muss die gegnerische Firma beweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und dieses mit Konditionen, die die aufgemachten Rechnungen rechtfertigen. Dieses wird regelmäßig schwierig für den Fall, dass diese Firma sich nur auf mündliche Absprachen berufen kann, welche Sie ja bestreiten. In Kenntnis dieser Umstände folgte dann wohl auch die "Auftragsbestätigung". Dazu weiter unten mehr.
Zunächst ist natürlich wichtig zu wissen, dass Verträge auch mündlich geschlossen werden können. Das jedoch dann mit dem oben beschriebenen Beweisproblem. Außerdem sollten Sie beachten, dass Sie nicht berechtigt waren, möglicherweise erteilte Aufträge - egal ob schriftlich oder mündlich - zu widerrufen. Ein Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu und nur bei Geschäften, welche über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurden. Sie sind jedoch - was ich anhand Ihrer Schilderung unterstellen möchte - Kaufmann und damit kein Verbraucher. Außerdem kam ein oder mehrere Aufträge - wenn überhaupt - in einem direkten persönlichen Kontakt in Geschäftsräumen zustande.
Dennoch wird es für die gegnerische Firma schwer, berechtigte oder gar unberechtigte Forderungen für den Fall durchzusetzen, dass nicht schriftlich fixiert wurde. Daher wurde offensichtlich kurze Zeit später die von Ihnen angesprochene "Auftragsbestätigung" übersandt.
Eine Auftragsbestätigung ist die Mitteilung des Anbietenden an den Auftraggeber, dass er den vereinbarten Vertrag verpflichtend eingeht und dementsprechend dem Auftrag zu den vereinbarten Konditionen durchführen wird. Die Auftragsbestätigung ist eine im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche, meist schriftliche, Form der Willenserklärung.
Weicht die Auftragsbestätigung vom ursprünglichen Antrag oder Angebot ab (also etwa Ihrem alleinigen Wunsch zur Datenübertragung), so ist die Auftragsbestätigung nicht mehr als Annahme eines Vertragsangebotes auszulegen, sondern als Ablehnung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot (Datenübertragung einschliesslich Schulung/Einrichtung/Service-Vertrag) zu werten (vgl. § 150 II BGB
).
Schweigt ein Nicht-Kaufmann auf eine veränderte Auftragsbestätigung, so kommt generell kein Vertrag zustande. Ein Schweigen auf eine abweichende Auftragsbestätigung kann eigentlich auch im Geschäftsverkehrs unter Kaufleuten nicht als stillschweigende Annahme des veränderten Vertragsangebots interpretiert werden.
Ein Angebot bzw. Gegenangebot kann unter Umständen jedoch konkludent angenommen werden. Zu unterscheiden ist nämlich zwischen einer bloßen "Auftragsbestätigung" und dem sogenannten "kaufmännischen Bestätigungsschreiben", bei dem grundsätzlich das Schweigen eines Kaufmanns als Zustimmung gilt mit der Folge, dass der Vertrag als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen gilt. Will man diese Rechtswirkung verhindern, muss man dem Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprechen. Unverzüglich bedeutet hier innerhalb von 1 bis 2 Tagen, allerspätestens innerhalb von 3 Tagen. Hier kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall an.
In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen "Auftragsbestätigung" und "kaufmännischem Bestätigungsschreiben" zu erheblichen Schwierigkeiten. Entscheidend ist, ob das entsprechende Schriftstück den Vertrag erst zustande bringen soll(dann Auftragsbestätigung) oder aber die vorangegangenen mündlichen Vertragsverhandlungen festschreiben soll (dann kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
In Ihrem Fall kann wohl von einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ausgegangen werden. Diesem hätten Sie innerhalb der o.g. Frist ausdrücklich widersprechen müssen. Ob dieses so geschehen ist, ist aus Ihren Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls ist der Widerspruch formfrei (auch mündlich) und konkludent (sinngemäß) möglich. Bei mündlichem Widerspruch entsteht natürlich wieder ein Beweisproblem.
Sollte der erste Brief an den Geschäftsführer innerhalb von 3 Tagen zugegangen bzw. dessen Annahme bis dahin verweigert worden sein, so war der Widerspruch höchstwahrscheinlich rechtzeitig erklärt. Die Annahmeverweigerung schützt die gegnerische Firma natürlich nicht vor den Wirkungen des erklärten Widerrufes.
Ansonsten: Sie können von der gegnerischen Firma verlangen, dass diese Ihre Daten nicht an Dritte weitergibt. Dieses ergibt sich aus dem Datenschutzgesetz. Hierzu sollte eine schriftliche Unterlassungsaufforderung versandt werden.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt