Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Die in Ihrem Vertrag verwandte Formulierung, zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens des Studium, spätestens jedoch mit Ablauf des 6. Semesters, ist nicht zu beanstanden und damit voll wirksam. Hierbei handelt es sich lediglich um einen befristeten Vertrag im Sinne der TzBfG (Teilzeit - Befristungsgesetz). Begründet ist die Befristung darin, dass das Arbeitsverhältnis begleitend zum Studium erfolgt. Ist der Zweck erfüllt, so endet das Arbeitsverhältnis. Es ist hierbei hinreichend bestimmt, wenn der Beendigungszeitpunkt auf die Bekanntgabe der Ergebnisse abstellt oder aber den Zeitablauf von sechs Semestern festgelegt. Insbesondere der Zeitablauf des 6. Semesters ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar geswesen, so dass eine Benachteiligung des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Möglicherweise könnte vorliegend sogar das BBiG (Berufsbildungsgesetz) eingreifen. Die ist bei ausbildungsintegrierten Studiengängen der Fall, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz einschließen. Soweit dies in Ihrem Fall gegeben ist, was mangels Kenntnis der genauen Ausbildung derzeit nicht beurteilt werden kann, so würde sogar § 21 BBiG eingreifen. Dieser sieht vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit endet. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Insoweit ist die in Ihrem Vertrag verwandte Regelung sogar gesetzlich geregelt. Ihre Wirksamkeit lässt sich somit, soweit anwendbar, aus § 21 BBiG ableiten.
Ausgehend von der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung, die zweifelsfrei anzunehmen ist, endet der Vertrag tatsächlich mit Ablauf des 14.09.2011, auch wenn die Prüfungsergebnisse noch nicht bekanntgegeben wurden, da Ihre Ausbildung wohl eine Ausbildungszeit von 6 Semestern umfasst..
Sie scheiden damit rechtzeitig aus, so dass Sie am 15.09.2011 Ihre Arbeitsstelle antreten können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
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