Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Im Krankheitsfall bemisst sich Ihr Entgeltsfortzahlungsanspruch gem. § 4 I, Ia EntgFG
anhand des Durchschnittsverdienstes. Es ist also nicht so, dass Ihnen für die Dauer der Krankheit nur das Fixum fortzuzahlen wäre. Vielmehr sind Provisionen und andere erfolgsabhängige Vergütungen ebenfalls zu berücksichtigen. Im Krankheitsfall ist also maßgeblich, wieviel Sie in diesem Zeitraum durchschnittlich verdient hätten, indem ein möglichst langer Referenzzeitraum herangezogen wird, so dass Zufallsergebnisse möglichst ausgeschlossen werden.
2.) Sind Sie im Falle einer Arbeitslosigkeit arbeitslosengeldberechtigt, steht Ihnen grds. Arbeitslosengeld i.H.v. 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose zuletzt verdient hat.
Der Bemessungsrahmen beträgt regelmäßig 1 Jahr, kann aber u.U. auf zwei Jahre erweitert werden, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder eine unbillige Härte vorliegt.
Vereinfacht ausgedrückt kommt es also auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht auf das Fixum das tatsächlich erzielte Einkommen incl. der Provisionen an.
3.) Bei einem Vergleich des Soll-Zustands mit dem Ist-Zustands ergeben sich auf den ersten Blick auch keine sonstigen rechtlichen Nachteile.
Nachteile können sich aber tatsächlicher Art ergeben. Da das zukünftige Fixum sehr viel geringer ist als das gegenwärtige, erhöht sich Ihr wirtschaftliches Risiko. Sollten Sie also zukünftig (z.B. aufgrund der Wirtschaftskrise oder sonstiger Umstände) nicht mehr so gut verkaufen können wie bislang, würde dies zukünftige mehr zu Ihrem Nachteil führen, da der erfolgsabhängige Vergütungsanteil ja sehr viel höher ist als bislang.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
22. Juni 2009
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13:29
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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