Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Zuerst bitte ich einmal um Unterscheidung, ob Sie arbeitslos im Sinne von § 138 SGB III
sind und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch SGB beanspruchen, also die Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist oder aber Sie grundsätzlich (von kurzfristiger Krankheit abgesehen) arbeitsfähig sind und Leistungen nach dem SGB 2 von der ARGE beanspruchen wollen.
Für den Fall, dass Sie Arbeitslosengeld aufgrund eines vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit einer Mindestdauer von einem Jahr oder aber eines Restanspruches aus einer früheren Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit beanspruchen, müssen Sie sich gemäß § 137 SGB III
bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
In der Zeit vor Corona war es dazu notwendig sich entsprechend § 141 Abs. 1 SGB III
persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
Aufgrund der allgemeinen Beschränkungen und der Schließung der Arbeitsagenturen für die Öffentlichkeit bzw. den Zugang nur nach vorheriger Terminvereinbarung ist diese Voraussetzung also nicht mehr vom Arbeitslosen so einfach erfüllbar. Entsprechend der ausgehängten Hinweise der Agentur für Arbeit genügt nun wohl bereits eine telefonische Arbeitslosmeldung.
Daraus ergibt sich die Frage, ob Sie sich vor Ihrer AU-Bescheinigung arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben oder erst nach der Augen-OP bzw. Ausstellung AU-Bescheinigung?
Ich möchte das an einem Beispiel verdeutlichen. Gehen Sie mit bereits gebrochenem Bein zur Agentur für Arbeit und melden sich arbeitslos, haben Sie keinen Anspruch auf ALG, brechen Sie sich aber auf dem Weg aus der Agentur für Arbeit nach erfolgter Arbeitslosmeldung haben Sie Anspruch auf ALG für die Dauer von 6 Wochen nach § 146 Abs. 1 SGB III
.
Im Fall dass Sie bereits krank waren bei Arbeitslosmeldung aber nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses haben Sie Anspruch auf Krankengeld für einen Monat, wenn Sie zuvor pflichtversichert waren (§ 19 Abs. 2 SGB V
).
So Sie ALG 2 beantragt haben, bleibt hier die ARGE auch während der AU für Sie zuständig. Ich verweise hier auf https://www.gegen-hartz.de/die-wichtigsten-regeln-zu-arbeitsunfaehigkeit-und-erwerbsunfaehigkeit
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Ich war arbeitslos im Sinne vom § 138 SBG II und habe am 18.10. online den Antrag auf Arbeitslosengeld zum 23.10. bei der ARGE gestellt. Natürlich musste ich noch Unterlagen nachreichen, aber die Antragstellung erfolgte am 18.10.
Die Krankschreibung erfolgte am 23.10.
Demzufolge müsste ich nach § 146 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Krankheit haben...
Ist das korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Das ist völlig korrekt.
Nach § 141 Abs. 1 SGB III
ist eine Arbeitslosmeldung auch schon dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.
Diese wirkt dann an dem Tag zu dem die Arbeitslosigkeit gemeldet wurde ab 0:00 Uhr, mit der Folge, dass die am Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit ausgestellte AU-Bescheinigung auf jeden Fall nach der Arbeitslosmeldung erfolgt und somit ein Fall des § 146 Abs. 1 SGB III
eintritt.
Sie sollten hier gegen den ablehnenden Bescheid der Agentur für Arbeit fristgerecht Widerspruch erheben und darin auf die vorherig erfolgte Arbeitslosmeldung vom 18.10. zum 23.10. hinweisen.
So die Rechtsmittelfrist gegen die unrichtige Entscheidung der Agentur für Arbeit bereits abgelaufen ist, stellen Sie bitte einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
mit der Darstellung des unrichtig angewandten Sachverhaltes.
Gern stehe ich Ihnen hierfür auch zur Verfügung. Im Fall des Obsiegens haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit auf Ersatz der gesetzlichen Kosten.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen