Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist der Mangel einer Kaufsache behebbar, so ist für den Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 Alt.1
i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB
erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 Nr. 1–3, §§ 275, 326 Abs. 5 oder § 440 S. 2 BGB (unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder unzumutbare Nacherfüllung) nicht erforderlich. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann auf Seiten des Herstellers bzw. des Vermittlers zudem keine endgültige Erfüllungsverweigerung angenommen werden. D.h. für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Fristsetzung erforderlich. Unter konkreter Bezeichnung des Mangels sollten Sie den Verkäufer daher nochmals schriftlich auffordern, das Haarteil, das Sie per Post an diesen zurückgesandt haben, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Ihres Aufforderungsschreibens durch ein einwandfreies Haarteil zu ersetzen und ankündigen, dass Sie nach Ablauf der gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurücktreten werden. Dieses Schreiben sollten Sie aus Beweisgründen als Einschreiben gegen Rückschein versenden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nacherfüllungsfrist können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Erstattung des Kaufpreises verlangen. Weiterhin ist zu beachten, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers voraussetzt, dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung zu überlassen und der Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung der Kaufsache haben muss. Wenn Sie den Zugang der Postsendung mit dem mangelhaften Haarteil an den Verkäufer anhand der Sendungsnummer nachweisen können, wird der Verkäufer nicht behaupten können, das Paket noch immer nicht erhalten zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: