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Vertrags Rückabwicklung

22. Juli 2019 08:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Morgen. Meine Freundin hat sich über einen mit kleinemGeschäft ansässigenVermittler Haarteile( Perücken) gekauft. Dies lief schon mit leichten Problemen ab, welche jedoch mit etwas Geduld geklärt werden konnten. Jetzt jedoch hat sich ein Problem herausgestellt welches wir nicht mehr mit Geduld lösen wollen sondern vom Kauf zurück treten und den bezahlten Betrag erstattet haben möchten. Die Haarteile sollen in den natürlichen Haarfarbe eingefärbt werden, was laut Vermittler problemlos von einer ihm Bekannten Friseurmeisterin erledigt werden sollte. Dies klappte nach zwei Versuchen nicht. Daraufhin kontaktierten wir den Vermittler wieder mit der Bitte um Prüfung und Nachfrage beim Hersteller. Der Hersteller ist seiner Meinung nach sicher daß dies funktioniert und bat um Zusendung der Haarteile und um eine naturgetreue Färbung zu erreichen um Zusendung einer Haarprobe meiner Freundin. Diese sendeten wir dem Vermittler per Post zu. Jedoch kam dieser laut seiner Aussage bis heute nicht an. (Ca 2 Wochen her.) Nun haben wir uns entschieden den Vertrag rückgängig zu machen und möchten wissen ob eine Chance besteht und auf welche Paragraphen oder Urteile wir uns berufen können um dem Ganzen etwas Nachdruck zu verleihen. Vielen Dank

22. Juli 2019 | 09:53

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ist der Mangel einer Kaufsache behebbar, so ist für den Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 Alt.1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach § 323 Abs. 2 Nr. 1–3, §§ 275, 326 Abs. 5 oder § 440 S. 2 BGB (unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder unzumutbare Nacherfüllung) nicht erforderlich. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung kann auf Seiten des Herstellers bzw. des Vermittlers zudem keine endgültige Erfüllungsverweigerung angenommen werden. D.h. für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist eine Fristsetzung erforderlich. Unter konkreter Bezeichnung des Mangels sollten Sie den Verkäufer daher nochmals schriftlich auffordern, das Haarteil, das Sie per Post an diesen zurückgesandt haben, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Ihres Aufforderungsschreibens durch ein einwandfreies Haarteil zu ersetzen und ankündigen, dass Sie nach Ablauf der gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurücktreten werden. Dieses Schreiben sollten Sie aus Beweisgründen als Einschreiben gegen Rückschein versenden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Nacherfüllungsfrist können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Erstattung des Kaufpreises verlangen. Weiterhin ist zu beachten, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers voraussetzt, dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung zu überlassen und der Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung der Kaufsache haben muss. Wenn Sie den Zugang der Postsendung mit dem mangelhaften Haarteil an den Verkäufer anhand der Sendungsnummer nachweisen können, wird der Verkäufer nicht behaupten können, das Paket noch immer nicht erhalten zu haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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