Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Voraussetzung für den erfolgreichen Rücktritt (Rückabwicklung) vom Bootskaufvertrag sind das Vorliegen eines erheblichen Mangels am Boot, die Fristsetzung zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) bzw. alternativ mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche und letztendlich natürlich die Rücktrittserklärung.
In dem von Ihnen geschilderten Fall dürften ein erheblicher Mangel und ausreichend viele und erfolglose Nachbesserungsversuche hinsichtlich des Motorproblems vorliegen, so dass dem Rücktritt nichts im Wege steht. Dieses vorbehaltlich meines aktuellen Kenntnisstandes aufgrund Ihrer Ausführungen.
So weit, so gut. Aber: Mängelansprüche beim Kauf gebrauchter Waren, also auch etwa Vorführboote, verjähren innerhalb eines Jahres, falls nichts anderes vereinbart wurde.
Die ersten Mangelbeseitigungsversuche Ihres Vertragspartners Ende April 2012 (bezogen auf das Motorprpblem)fanden jedenfalls noch in der Gewährleistungsfrist statt. Nun könnte man annehmen, dass die Durchführung der jeweiligen Nachbesserungsarbeiten automatisch zum Neubeginn der Verjährungsfrist von einem Jahr führt. Das ist jedoch so nicht ganz richtig. Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen die Verjährung der Mängelansprüche nur für die Dauer der Arbeiten hemmen oder aber zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führen, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Nach Auffassung des BGH ist maßgeblich, ob die Nachbesserungsarbeiten unter Berücksichtigung aller Umstände als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers zu verstehen sind. Dabei sind vor allem Umfang, Dauer und Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten zu berücksichtigen. Ein Neubeginn der Verjährung kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Kunden nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil v. 8.7.1987, VIII ZR 274/86
).
Möglicherweise ist es bei ihnen daher schon zu spät. Möglicherweise läuft gerade heute jedoch die Verjährungsfrist ab. Es ist daher in jedem Fall Eile geboten. Die Rücktrittserklärung muss sicherheitshalber unbedingt heute noch beim Verkäufer zugehen. Anschließend sollte die Sache einem Rechtsanwalt zur weiteren Interessenvertretung übergeben werden.
Sollten noch Fragen offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt