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Vertrag zugunsten Dritter Volksbank

| 29. April 2015 11:22 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Laut einem 1998 geschlossenen Vertrag ohne Widerrufsvorbehalt bei Volksbank gehen die Rechte eines Kontos nach dem Tod des Kunden auf einen Begünstigten über. Ist eine Kündigung durch den Kunden 2 Tage vor seinem Tod erlaubt? Kann der Begünstigte noch seine Schenkung erhalten?

Ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ermöglicht dem Kunden grundsätzlich bis zum Todeszeitpunkt uneingeschränkte Verfügungen. Selbst wenn die Vereinbarung als unwiderruflich gilt und vom Dritten mitunterzeichnet wurde, kann sie aufgehoben werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2012, Az. 8 U 581/10). Für eine abschließende Beurteilung sollte der Vertrag von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Vertrag zu Gunsten Dritter ohne Widerrufsvorbehalt von der Volksbank, 1998 ausgestellt. Alle Rechte eines Kontos gehen mit dem Tod des Kunden auf den Begünstigen über.
2 Tage vor dem Tod des Kunden kündigt der Kunde den Vertrag und löst ihn auf.
Frage? darf der Kunde das?
Welche Möglichkeiten hat der Begünstigte doch noch an seine Schenkung zu kommen?

29. April 2015 | 12:24

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall im Sinne von § 331 BGB ist der Versprechungsempfänger, also der Kunde, grundsätzlich bis zum Todeszeitpunkt in seinen Verfügungen unbeschränkt – der begünstigte Dritte hat in dieser Zeit weder ein Recht noch eine Anwartschaft erworben, sondern nur eine Chance auf einen zukünftigen Rechtserwerb.

Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.09.2012, Az. 8 U 581/10 , entschieden, dass auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, diese Vereinbarung zwischen Kunde und Bank aufgehoben werden kann.

Um die Frage abschließend beurteilen zu können, ist jedoch der Vertrag detailliert zu prüfen, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort insofern zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. Mai 2015 | 07:34

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