Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB
ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Die Nichtbeachtung dieses Formerfordernisses führt nach § 125 S. 1 BGB
zur Nichtigkeit des Schenkungsversprechens. Allerdings wird nach § 518 Abs. 2 BGB
der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Das bedeutet, dass die Schenkung durch die Überweisung des Geldbetrags bewirkt wurde und damit auch voll wirksam ist.
Im Einzelfalle kann es allerdings unter Umständen zur Rückforderung des Geschenkes kommen, beispielsweise im Falle der Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB
. Wenn also Ihr Onkel alles verschenkt und danach außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann es zur Rückforderung kommen.
Auch im Erbfalle können sich unter Umständen Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten nach § 2329 BGB
ergeben. Ob es aber in Ihrem konkreten Einzelfall dazu kommen kann, lässt sich aufgrund Ihrer Informationen nicht beantworten. Hierzu wäre eine genauere Kenntnis der Erbfolge, des Umfangs des Nachlasses sowie der in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall von Ihrem Onkel bewirkten Schenkungen nötig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt