Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers unterscheidet sich im Außenverhältnis nicht von der eines Geschäftsführer nach § 35 GmbHG
.
Gem. § 44 GmbHG
sind Sie jedenfalls im Außenverhälntis gleichgestellt. Die Gleichstellung im Außenverhältnis ist zwingend und betrifft sowohl die Vertretungsmacht (§§ 35 II 2, 3, 37 II), wie die Verantwortlichkeit in Bezug auf gesetzliche Formalerfordernisse (§§ 8, 10, 78) und die Passivlegitimation für gerichtliche und behördliche Maßnahmen.
Eine Eintragung im Handelsregister mit dem Stellvertreter-Zusatz erfolgt nicht mehr (BGH NJW 1998, 1071
, 1072).
Insoweit empfiehlt sich aufgrund der geänderten Funktion ein (neuer) Geschäftsführervertrag, der auf die Besonderheiten Ihrer Anstellung mit anwaltlicher und ggfs. steuerlicher Beratung angepasst wird. Ein entsprechendes Muster sende ich Ihnen an Ihre angegebene Emailadresse.
Zu beachten ist bei einer entsprechenden Beförderung auch die größeren Haftungstatbestände und auch der verminderte Kündigungsschutz.
Im Gegensatz zu Ihrem Anstellungsvertrag, der eine Kündigungsfrist vorsieht, haben Geschäftsführerverträge im Regelfall eine feste Laufzeit. Ein Anschlussvertrag ist nicht garantiert, so dass es sein kann, dass Sie nach Laufzeitende ohne Beschäftigung sind.
Aus der Funktion des Geschäftsführers ergeben sich weitere folgende Pflichten:
- § 64 GmbHG
, Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung;
- § 43 GmbHG
Haftung für die erforderliche Sorgfalt gegenüber der Gesellschaft;
- Haftung für Forderungen des Finanzamtes § 69 AO
und ordnungsgemäße Abführung von Sozialbeiträgen mit entsprechender Strafbarkeit sollten die Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen der Einzugstelle vorenthalten werden, § 266a StGB
.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
12. August 2008
|
15:31
Antwort
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