Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst bedanke ich mich für Ihre erneute Anfrage, die ich auf Grundlage der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen gerne summarisch beantworten möchte.
Ich möchte mir den Hinweis erlauben, dass eine derart unübersichtliche Fragestellung die Bearbeitung nicht gerade erleichtert. Es stellt schon eine gewisse Zumutung dar, wenn der Leser beinahe 20 Minuten alleine dafür aufwenden muss, Ihren Sachverhalt zu strukturieren. Stellen Sie sich vor, Sie bekämen solch einen Klausursachverhalt im ersten Staatsexamen! Ich bitte höflichst darum, dies zukünftig (bei den sicher folgenden weiteren Fragen) zu berücksichtigen.
1. Privatschrift
Ich habe keine Einwände in Bezug auf Ihre Erkenntnis, dass eine entsprechende privatschriftliche Vereinbarung möglich sei. Generell besteht kein Formzwang im BGB und eine gesonderte Anordnung (wie z. B. bei § 311b BGB
) ist hier nicht ersichtlich.
2. Formvorschrift, Beglaubigung
Eine beglaubigte Abschrift ist nicht gleichzusetzen mit der notariellen Beurkundung. Dies ergibt sich bereits aus § 128 BGB
, woraus sich für das Verfahren unterschiedliche Voraussetzungen und andere Zielsetzungen als bei § 129 BGB
(öffentliche Beglaubigung) ergeben. Insbesondere führt eine Beglaubigung nach § 129 BGB
nur zum Nachweis der Echtheit einer Unterschrift, nicht zur Beglaubigung des dortigen Inhalts. Von daher meine ich, dass eine Formunwirksamkeit insoweit vorliegt, da § 873 gerade eine Beglaubigung des Inhalts der Einigung voraussetzt. Eine abschließende Beantwortung muss sich aber eingehend mit der Ratio und der vorhandenen Judikatur zu der vorliegenden Abgrenzung beschäftigen. Möglicherweise ist hier eine Ausnahme möglich. Naturgemäß ist diese Vertiefung bei einer summarischen Prüfung leider nicht möglich.
Allerdings, ausweislich bereits des Wortlauts von § 873 Abs. 2 BGB
, reicht das Einreichen der EINIGUNG (=Angebot UND Annahme) beim Grundbuchamt bzw. die Aushändigung einer Bewilligungserklärung (muss §§ 28
, 29 GBO
entsprechen) vom Berechtigten an den anderen Teil. Von daher dürfte, da wiederum § 29 GBO
auf die öffentliche Beglaubigung (und § 129 BGB
) Bezug nimmt, eine Heilung eintreten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Prüfung der Rechtslage weiter geholfen zu haben. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Vertretung – soweit erforderlich – zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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