Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in § 2253 BGB
. Dort heißt es:
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Das Widerrufsrecht ist auch unverzichtbar, so daß die Verpflichtung des Erblassers, das Testament nicht abzuändern, wegen Verstoßes gegen § 2253 BGB
unwirksam ist. Allerdings würde sich der Erblasser, wenn er entgegen der Vereinbarung mit dem Mieter das Testament (wirksam) abändert, ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber dem Mieter machen. Seine Testierfreiheit wird dadurch jedoch nicht eingeschränkt.
Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn das Testament und die beigefügte Erklärung zusammenbetrachtet als Erbvertrag gewertet werden können. Dann wäre die einseitige Abänderung nicht möglich. Der Sachverhalt gibt dazu allerdings nichts weiter her; dies müsste gesondert anhand des konkreten Testaments- und Vertragstextes geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, daß ich mich derzeit urlaubsbedingt im Ausland befinde und eine Rückfrage ggf. nicht umgehend beantwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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26. August 2006
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14:48
Antwort
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