Sehr geehrte[r] Ratsuchende[r],
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Zunächst wird gegen Sie und Ihre Frau ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind gibt die Polizei die Strafakte an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, die dann ihrerseits entweder Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt.
Zu einer Anklage kommt es dann, wenn hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen einer strafbaren Handlung gegeben ist. Das setzt eine Verurteilungswahrscheinlichkeit voraus. In Ihrem Fall geht es um gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl.
Die entscheidende Frage ist, ob in dem Auspacken eines Navigationsgerätes eine Wegnahmehandlung zu sehen ist und hieraus eine Diebstahlsabsicht hergeleitet werden kann. Meines Erachtens reicht dies nicht aus, um einen versuchten Diebstahl zu konstruieren.
Sie selbst haben sich zur Sache nicht eingelassen. Dies war in jedem Fall die richtige Vorgehensweise.
Insoweit könnte das Verfahren gegen Sie und Ihre Frau eingestellt werden, da eine Straftat nicht vorliegt.
Auf der anderen Seite ist Ihre Frau vorbestraft, wovon die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis haben. Allerdings ist es unzulässig aufgrund von Vorstrafen bei einem neuerlichen Verdacht auf die Begehung einer Straftat zu schließen.
Es ist sinnvoll, wenn sich Ihre Frau von einem Kollegen verteidigen lässt, der dann Einsicht in die Strafakte nehmen kann und sich somit einen Überblick über die tatsächliche Beweislage machen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
5. September 2006
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23:29
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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