Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Polizei wird den Sachverhalt, der ihr angetragen worden ist aufgenommen haben und nun die Einleitung weiterer Schritte prüfen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben Sie bis jetzt weder einen Anhörungsbogen noch eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bekommen.
Sollte demnächst ein solches Schreiben bei Ihnen eintreffen, dann sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ihr Anwalt wird dann Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen abklären.
Keinesfalls sollten Sie ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt Angaben zu der Sache machen. Dies kann Ihnen nur Rechtsnachteile bringen, selbst wenn Sie verständlicherweise das Bedürfnis verspüren, sich zu verteidigen.
Klüger ist es erstmal zu den Vorwürfen zu schweigen und einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Sie sollten auch einer polizeilichen Ladung nicht folgen.
Sie können natürlich jederzeit einen Verteidiger beauftragen, der Sie in dieser Sache vertritt.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihr schnelle Antwort. Ist es denn Ihrer Ansicht nach zwingend erforderlich einen Rechtsbeistand zu beauftragen? Wie beurteilen Sie den der Wahrheit entsprechenden, geschilderten Sachverhalt? Was für ein Vergehen kann mir maximal zur Last gelegt werden? Die Ware wurde ja weder entsichert noch aus dem Ladenlokal entfernt!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Hinzuziehung eines Verteidigers ist in Ihrem Fall nicht zwingend (falls keine Vorbelastungen, Bewährungen o.ä. im Raum steht).
Jedoch ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts immer anzuraten, weil nur durch die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts Ihre Rechte im Strafverfahren optimal wahrgenommen werden können.
Der Rechtsanwalt kann ferner unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt stellt allenfalls einen versuchten Diebstahl dar (wenn nicht schon eine Vollendung eingetreten ist, zum Beispiel durch das Einstecken der Sachen und Begründung eines neuen Gewahrsams).
Grundsätzlich könnten Sie jedoch vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten sein, wenn die Unterlassung der Tatvollendung "freiwillig" erfolgte.
Dies ist aber nach Ihrer Schilderung (Stichwort: Beobachtung) wohl nicht der Fall gewesen.
Sie müssen das jedoch natürlich nicht offenbaren. Ich würde Ihnen auch raten das für sich zu behalten.
Auch wegen solchen Details die sich der Aufmerksamkeit des juristischen Laien oft entziehen, ist die frühzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts so wichtig.
Es gibt viele Fälle, in denen die Täter einzig aufgrund Ihrer eigenen Angaben verurteilt werden und in denen die Einschaltung eines Verteidigers eine Verurteilung verhindert hätte.
Ich hoffe, dass durch die Beantwortung Ihrer Nachfrage alle Unklarheiten beseitigt sind.
Ich weise nochmals darauf hin, dass die obige Einschätzung einzig auf Ihren Angaben basiert und dass das Hinzufügen, Verfälschen oder Weglassen von Tatsachen eine völlig andere rechtliche Beurteilung begründen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt