Sehr geehrter Fragestellern,
wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, sollten Sie auf gar keinen Fall eine Aussage tätigen.
Hier sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und den Sachverhalt auf eine Strafbarkeit überprüfen kann.
Eine Aussage ohne einen Rechtsbeistand kann Ihnen sehr zum Nachteil werden, da man als "Laie" grundsätzlich nicht weiß, worauf es ankommt. Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass viele Fälle vor Gericht hätten anders ausgehen können, wenn der Beschuldigte im Vorfeld bei der Polizei keine Aussage gemacht hätte, wozu man, nebenbei gesagt, auch nicht verpflichtet ist.
Wenn Sie mögen kann ich die strafrechtliche Vertretung übernehmen und versuchen die Strafe abzuwehren.
Wenn der Sachverhalt so ist, wie Sie ihn schildern, wird Ihnen, trotz Ihrer Vorstrafen, keine Strafe drohen.
Wie bereits erwähnt kann eine konkrete Aussage erst mittels der Akteneinsicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
Danke für Ihre Auskunft.Bis jetzt habe ich noch keine Vorladung von der Polizei.Wäre es für mich ratsam eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?Oder würde diese nicht wirksam sein,da sie nach der Beschuldigung abgeschlossen wäre?
Sollte man also jede Aussage-auch das schildern der Umstände aus meiner Sicht-unterlassen?
Besteht ein Unterschied zwischen "Diebstahl"und "Versuchtem Diebstahl"?
Kann man mir das Sorgerecht für meine Kinder entziehen?
Ich bin sehr besorgt,zumal ich nichts getan habe.Aus den Fehlern der Vergangenheit habe ich gelernt.Befürchte aber,dass dieser Vorwurf genauer verfolgt wird und zur Staatsanwaltschaft gereicht wird,da ich ja in dieser Hinsicht schon bei der Polizei registriert bin.
Danke für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rechtsschutzversicherung übernimmt nur dann die Kosten, wenn Sie am Ende nicht wegen einer vorsätzlichen Tat belangt werden. Von daher wäre es in diesem jetzigen Fall schon ratsam gewesen, eine solche Versicherung abzuschließen. Auch für die Zukunft würde eine solche Versicherung diese Kosten dann vollständig übernehmen.
Für den jetzigen Fall hätten Sie allerdings keinen Rechtsschutz mehr, da der Versicherungsbeginn später als die Tat ist.
Der Unterschied zwischen einem Diebstahl und einem versuchten Diebstahl ist der, dass der versuchte Diebstahl weniger schwer geahndet werden kann, aber nicht muss. Dies kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an und hängt auch vom "Täter"-Verhalten ab (z.B. auch Vorstrafen, Reue, usw.). Hier kann eine gute Vorbereitung auf die mögliche mündliche Verhandlung lohnenswert sein. Auch kann im Vorfeld bereits mit der Staatsanwaltschaft gesprochen werden und versucht werden, den Fall einzustellen, ohne dass ein Strafurteil ergeht und es somit für Sie ohne Konsequenzen bleibt.
In Ihrem Fall bleibt Ihnen die elterliche Sorge erhalten, wenn Sie im Strafverfahren Ihren Standpunkt deutlich machen und das Gericht und die Staatsanwaltschaft von Ihrer Unschuld überzeugen.
Wenn nicht, dann ist es widerum eine Ermessensentscheidung des Gerichts und hängt von Ihren Vorstrafen ab und Ihrem bisherigen Lebenslauf/Werdegang, den ich jetzt nicht kenne und daher nicht beurteilen kann. Hier stehen die Interessen der Kinder im absoluten Vordergrund.
Wie bereits gesagt ist es das Beste, wenn Sie sich in diesem Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der Akteneinsicht nimmt und Sie sich mit ihm dann auf den Fall vorbereiten. Dies ist die sicherste Lösung, auch wenn Sie die Kosten der Verteidigung übernehmen müssten.
Meine Kanzlei kann Ihnen dabei selbstverständlich behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt