Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrem geschilderten Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich gar nicht wegen Diebstahls gem. § 242 StGB
strafbar gemacht haben. Denn ein Diebstahl ist regelmäßig erst dann vollendet, wenn der Täter die Herrschaftsmacht des Berechtigten verlassen hat. D.h. der Täter muss mit der Beute den Supermarkt auch tatsächlich verlassen haben.
Insoweit kommt nur ein versuchter Diebstahl in Betracht, weil Sie den Laden nicht verlassen haben. Grundsätzlich ist zwar auch ein versuchter Diebstahl strafbar, von einem Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB
strafbefreiend zurücktreten.
Ein strafbefreiender Rücktritt setzt voraus, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung seiner Tat zu verhindern. Ausgehend von Ihrem Sachverhalt hatten Sie plötzlich ein schlechtes Gewissen an der Kasse und gingen mit der Ware zurück, um sie ins Regal zurück zu legen. Damit haben Sie freiwillig alles getan, um den Ladeninhaber nicht zu schädigen.
Die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt liegen vor. Die Folge eines solchen Rücktritts ist es, dass der Täter auch nicht bestraft wird. D.h. Sie müssten so gestellt werden, wie wenn nichts passiert wäre.
Im Übrigen spricht auch zu Ihrem Gunsten, dass Sie Reue zeigen und ein Entschuldigungsschreiben an den Supermarkt geschrieben haben.
Insgesamt rate ich Ihnen daher, sich bei der Staatsanwaltschaft zu erkundigen, ob bereits gegen Sie Ermittlungen in der o.g. Sache laufen. Falls ja, dann würde ich Ihnen raten, bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
Die Chancen, dass das Verfahren eingestellt werden, schätze ich nach dem geschilderten Sachverhalt positiv ein.
Für die Abfassung eines solchen Antrags sollten Sie allerdings einen Anwalt beauftragen, um nichts falsch zu machen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Ist das auch nur ein versuchter Diebstahl wie bei mir geschehen?
Also habe meine Waren an der Kasse schon bezahlt. Bin dann ca. 1-2 Meter hinter der Kasse stehen geblieben wo mich dann das schlechte Wissen geplagt hatte. Nach 2 Minuten bin ich dann wieder zurück (durch die Kasse) um die Waren zurückzulegen (Den Supermarkt habe ich definitiv nicht verlassen) Habe aber in einiger Entfernung einen Mann mit einem Supermarkt-Ausweis gesehen , der mich dann aber erst ansprach als ich mich wieder innerhalb im Verkaufsraum befand als ich meine gestohlenen sachen zurücklegen wollte.
Vielen Dank für ihre Antwort
P.. Sollte ich den Anhörungsbogen der Polizei abwarten, bevor ich mich an die Staatsanwalt wende wie von Ihnen geraden? (Ich weiß das war eine weitere Zusatzfrage aber vielleicht könnten Sie mir diese auch noch beantworten)
Vielen Dank für ihre Mühe
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie den Supermarkt noch nicht verlassen haben, ist dies ein Indiz dafür, dass Sie nur einen versuchten Diebstahl begangen haben, von dem Sie noch strafbefreiend zurücktreten konnten.
Allerdings kommt es für die Beurteilung auch auf die Größe der Ware an, denn befand sich die Beute versteckt im Einkaufswagen, haben Sie den Diebstahl nur versucht.
Handelte es sich dagegen um sehr kleine Gegenstände, die Sie in der Jacke versteckt hatten, dann liegt ein vollendeter Diebstahl vor. Von diesem ist ein Rücktritt nicht möglich.
Sie sehen, dass es bei der rechtlichen Beurteilung auf die sehr genaue Kenntnis des Sachverhalts ankommt.
Insgesamt haben Sie sich erst einmal mit Ihrem Schreiben an den Supermarkt richtig verhalten. Sie können auch ersteinmal eine mögliche Vorladung der Polizei abwarten. Das würde sich nicht nachteilig für Sie auswirken. Insgesamt rate ich Ihnen zu einem anwaltlichen Beistand. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt