Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer), wird eine Lohnsteuerkarte nicht ausgestellt.
Dem Arbeitgeber ist in diesen Fällen vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung des
Finanzamts über die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale vorzulegen.
Die Bescheinigung ist vom Arbeitnehmer mit diesem Vordruck über beschränkte steuerpflichtige Arbeitnehmer bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt)
zu beantragen. Hier sollten Sie sodann auf die Steuerbefreiung nach DBA D-E hinweisen Art. 15. Maßgeblich für das Besteuerungsrecht ist, hierauf wird ausdrücklich hingewiesen, aber der Ort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, und nicht etwa der Ort, wo die Art verwertet wird.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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Diese Antwort ist vom 18.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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