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Versteuerung fiktiver Mieterträge

6. Mai 2009 06:22 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nadine Remuß

Sehr geehrte Damen und Herren,

in 2007 erwarb ich u. a. zwei Objekte, ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung.

Beide Objekte waren vermietet und bei beiden Objekten bestand erheblicher Renovierungsrückstand. Dieses wurde auch aufgezeichnet durch einen Sachverständigten vor dem Kauf.

Als Käufer vereinbarte ich mit den Mietern, dass erstmal keine Mietzahlungen erfolgen mit dem Hintergrund, dass die Mieter in Eigenleistung die diversen Reparaturarbeiten selbst ausführen und auch die Kosten für das dazugehörige Material übernehmen.

Wie ist nun die steuerliche Handhabung bei der Einkommensteuer Anlage V für 2007 und 2008?

Mieterträge = 0,- €, Werbungskosten, Abschreibung, Zinsen usw. ohne Reparaturkosten, die von den Mietern erbracht wurden?

Vielen Dank für die Information.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist es so, dass die Kosten, die Ihr Mieter für Renovierungsarbeiten aufwendet, für Sie keine Bedeutung haben.
Auch ein sogenannter Mietausfall – wenn Ihr Mieter also keine Miete zahlt – stellt für Sie keine Einnahmen aber auch keine Werbungskosten dar. Versteuert wird demnach nur das, was Ihnen tatsächlich zufließt.

Erbringt Ihr Mieter aber anstelle der Zahlung des Mietzinses Sach- oder Dienstleistungen, so handelt es sich bei diesen um Einnahmen. Hierbei sind die Leistungen mit den ortsüblichen Marktpreisen anzusetzen. Sie dürfen aber im Gegenzug die Ihnen dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten absetzen.

Also im Klartext: Ihr Mieter renoviert das Haus zB zu dem Marktpreis von 1000 € und zahlt im Gegenzug eine um 100 % reduzierte Miete. Sie haben als Einnahme dann die volle Miete anzusetzen. Sie dürfen aber die Ihnen dann für die Renovierung entstandnen Kosten (in dem Bsp. also 1000 €) als Werbungskosten absetzen.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Beachten Sie bitte, dass es sich bei der vorliegenden Antwort, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich werde bundesweit für Sie tätig, falls Sie meine anwaltlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten. Ein persönliches Treffen in meiner Kanzlei ist aufgrund der modernen Kommunikationsmittel grundsätzlich nicht notwendig. Nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit mir auf.

Mit freundlichen Grüßen

Remuß
Rechtsanwältin
_______
Königseschstr. 60
48431 Rheine
Tel.: 05971-8013041
Fax: 05971-8003069
info@remuss.org

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