Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie, wie Sie schreiben, Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass eine Besteuerung grundsätzlich in Deutschland erfolgt, es sei denn, dass eine Sonderregelung, etwa in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Die insoweit für Sie einschlägigen Bestimmungen finden sich in Artikel 9 des DBA Deutschland-Österreich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 des DBA-Österreich steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich nicht dem Wohnsitzstaat, sondern dem Staat zu, in dem der Arbeitnehmer der Arbeit nachgeht. Hiervon werden jedoch einige Ausnahmen vorgesehen, so auch in Art. 9 Abs. 3 DBA-Österreich. Hiernach steht die Besteuerung bei Grenzgängern wiederum dem Wohnsitzstaat zu. Als Grenzgänger werden Personen verstanden, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und die täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurück kehren.
Genau diese Ausnahme trifft aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung bei Ihnen zu, so dass Sie mit Ihrem Arbeitseinkommen nicht in an Ihrem "Arbeitsort-Staat" Österreich, sondern an Ihrem "Wohnsitz-Staat" Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Zu diesem Arbeitseinkommen (das sogenannte "Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit") zählt nicht nur das regelmäßige Monatsgehalt, sondern leider auch die Abfindung. Daher sind Sie auch mit der erhaltenen Abfindung in Deutschland steuerpflichtig, Sie müssen diese Abfindung daher im Rahmen Ihrer deutschen Einkommensteuererklärung mit angeben und auch hier versteuern. (Die von Ihnen zitierte Fundstelle bezieht sich auf den Regelfall des Artikel 9 Abs. 1 DBA-Österreich und gilt daher nicht für Grenzgänger.)
Ihre Abfindung ist daher grundsätzlich in Deutschland wie auch sonstiges Arbeitsentgelt zu versteuern. Allerdings können Sie bei Ihrem Finanzamt eine besondere Veranlagung der Abfindung gemäß § 34 EStG
("Fünftelungsregelung") beantragen. Dies führt in der Regel zu einer Reduzierung der Einkommensteuer. Die Steuer wird dann wie folgt berechnet: Zunächst wird die auf das normale zu versteuernde Einkommen (ohne Abfindung) fällige Einkommensteuer
berechnet. Dann wird die auf die Summe des normalen zu versteuernden Einkommens zuzüglich 1/5 der Abfindung
fällige Einkommensteuer berechnet. Die Differenz zwischen diesen beiden berechneten Einkommensteuerbeträgen wird sodann mit 5 multipliziert. und zur der Einkommensteuer hinzugerechnet, die die ohne Abfindung zu zahlen wäre. Auf diese Weise wird zwar die gesamte Abfindung der Einkommensteuer unterworfen, allerdings werden die Auswirkungen der Steuerprogression weitestgehend vermieden. Diese Fünftelregelung können Sie allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn Ihnen die Abfindung vollständig im Jahr der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (also 2007) zufließt, sie ist nicht anwendbar, wenn die Zahlung der Abfindung auf mehrere Jahre verteilt wird. Die Fünftelregelung ist desweiteren nur bei vom Arbeitgeber veranlasste oder vom Arbeitsgericht ausgesprochene Auflösungen anwendbar. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist stets dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat, wenn er also die Auflösung betrieben hat. Dies dürfte bei Ihnen aufgrund der zunächst vom Arbeitgeber vorgenommenen Kündigung unproblematisch der Fall sein.
Die weitere Frage, ob die Abfindung ganz oder teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, regelt sich nach § 143a
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Hiernach gilt, dass immer dann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindung geschlossen wird und hierbei die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Werden dagegen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten (die sich in Ihrem Fall nach österreichischem Arbeitsrecht richten), ist die Abfindung unproblematisch.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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