ich bin Deutscher, lebe aber dauerhaft in Thailand.
In 2022 habe ich ein Annuitaetendarlehen auf eine meine Wohnung aufgenommen.
Teile des Betrags habe ich dann in einer Anfang 2022 in einer Kryptowährung angelegt.
Diese Kryptowährung ist Aufgrund von Betrug/Missrepräsentation (algorithmischer Stablecoin) auf nahe zu Null runtergefallen.
Zusammen mit einer Gruppe von Geschädigten haben wir dann eine Sammelklage in xxxx gegen die Firma hinter dem Stablecoin eingereicht. (Die Firma wird neben xxxx auch in den xxxx. und xxxx verklagt.)
Bei Kryptowährungen gilt ja die einjährige Haltefrist, sprich die Verluste von 2022 aufgrund des Stablecoin kann ich nicht mehr steuerlich geltend machen (ich halte grundsätzlich alle meine Kryptowährungen ein Jahr sicherheitshalber bzw. verkaufe diese nicht wobei ich diese wohl in Thailand versteuern müsste)
Meine Frage ist nun, sollte es zu einem Vergleich in diesem bereits zwei Jahren andauernden Verfahren kommen und ich einen Teil des verlorenen Geldes wiederkommen z. B. 60%, wie und wo (in Thailand oder Deutschland) muss ich dies versteuern?
a) diese als Kryptowährungen ausgezahlt werden würden und ich die einfach halten ein Jahr halten würde (mein Wohnsitz ist in Thailand nebenbei)
b) wenn dies auf mein thailändisches Bankkonto eingezahlt wird
c) wenn diese auf mein deutsches Konto in EURO eingezahlt werden würde
Würde ein Geldbetrag von dem Rechtsanwalt von xxxx auf mein deutsches Konto eingezahlt, wie melde ich dies am besten betreffs AWV Meldepflicht (sprich man investiert, verliert alles und bekommt dann Teile durch einen Rechtsstreit zurück)?
Es ist ja eigentlich ein Riesen Verlust wobei der Verlust zumindest aus deutscher steuerlicher Sicht unrelevant ist wegen der einjahres Haltefrist
Eine Versteuerung wäre schmerzhaft, weil es eigentlich ein riesen Verlust ist
Eingrenzung vom Fragesteller
31. August 2024 | 11:12
Sicherheitshalber.
Der Rechtsstreit befindet sich im Ausland, sprich weder in Deutschland, noch in Thailand, sondern in einem Drittland. Die Zahlung wäre somit von einem Ausländer (Rechtsanwalt im Drittland) zu einem Ausländer (da mein Wohnsitz in Thailand) (betreffs Zahlung an deutsches Bankkonto)
Im übrigen werde ich in Deutschland nach ESTG 1 Abs. 3 besteuert (unbeschränkte steuerpflicht auf Antrag)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre Beratungs-Anfrage und beziehe mich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt.
Ziel eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches ist in der Regel die Schadensbegrenzung beziehungsweise die Erledigung des gesamten Rechtsstreits.
Auf die Versteuerung hat ein derartiger Vergleich keine Auswirkungen.
Die Versteuerung wird sich im wesentlichen danach richten, wo sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
Da dies nach Ihren eigenen Angaben in Thailand ist, er wird die Versteuerung wohl auch nach thailändischen Steuerrecht passieren.
Dabei spielt es im Grunde keine Rolle, auf welches Bankkonto Sie das Geld einzahlen.
Ein eventueller Verlust ist steuerrechtlich irrelevant.
Die von Ihnen beschriebene Meldung geschieht nach den üblichen Vorschriften und nach dem üblichen Procedere.
Dies dürften Sie bereits aus der Vergangenheit kennen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Herzlichst
RA Hetényi
Rückfrage vom Fragesteller1. September 2024 | 01:42
Herzlichen Dank.
Habe ein kurzes Verständnisproblem:
"Auf die Versteuerung hat ein derartiger Vergleich keine Auswirkungen."
Können sie kurz sagen, was sie damit meinen, sprich ob ich dies grundsätzlich versteuern muss (in Thailand)?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt1. September 2024 | 13:31
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits mitgeteilt, wird die Versteuerung sich maßgeblich danach richten, wo Sie Ihren Haupt-Wohnsitz haben. Wenn Sie Einnahmen aus der Verwaltung von Krypto-Währungen haben, müssen diese selbstredend versteuert werden.
Ich hoffe Ihnen Ihre Anfrage nunmehr ausreichend beantwortet zu haben.