Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihren Einsatz und Ihre Frage antworte ich wie folgt:
Die Steuerpflicht richtet sich immer nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt, der mit der 180 Tage Regelung in Zusammenhang gebracht wird.
Sobald Sie Ihren Wohnsitz also wieder in der BRD haben, greift Ihre unbeschränkte Steuerpflicht. Der Zuzug im Jahr selber ist unerheblich.
Wenn Sie also in 2022 in der BRD gemeldet sind, dürften die Einnahmen nur noch in der BRD versteuert werden, also zu auch höheren Steuersätzen.
MFG
Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicherzugehen, dass ich Ihre Antworten richtig interpretiere, folgende Nachfrage zu meinen ursprünglichen Fragen:
Für Kapitalerträge in 2022, die vor Rückkehr nach Deutschland bei deutschen Banken anfallen, behalten diese keine Abgeltungssteuer+Soli ein, da mein Wohnsitz noch in China liegt. Über die indirekte Auswirkung der Kapitaleinkünfte via Progressionsvorbehalt bin ich mir im Klaren.
Muss Abgeltungssteuer+Soli dann für diese Kapitaleinkünfte dann nachgezahlt werden?
Sehr geehrter Nachfragender,
die Abgeltungssteuer gilt eigentlich immer dort, wo vorab von Banken die Ausschüttungen pauschal versteuert werden und später dann die Kaptitaleinkünfte nicht mehr deklariert oder versteuert werden müssten.
Ihr Fall ist leicht besonders, deshalb musste ich auch erst einmal nachlesen. Ich gehe davon aus, daß nachträglich eine Abgeltungssteuer nicht mehr erhoben werden kann, da die Ausschüttung schon vollzogen ist. Das dürfte zur Folge haben, daß die Einkünfte beim FA deklartiert werden müssten und dann eine ordnungsgemäße Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung auch der weiteren Einkünfte.
Ich hoffe, ich habe das jetzt klar gestellt.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA