Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Versorgungs -Ausgleich

26. Februar 2021 14:31 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrtes Team,

Ich habe in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt und wir haben uns nach 2,5 Jahren getrennt und 1 Jahr später die Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft beantragt....jetzt im Februar.
Meine Ex Partnerin ( 71 Jahr alt ) war schon Rentnerin und ist immer noch selbstständig berufstätig beim Jugendamt als Tagesmutter und hat im Durchschnitt mit Rente mindestens 2400,-€, bis heute noch monatliche Einnahmen .
Auch ich hätte schon eher in Rente gehen können, habe aber gleichberechtigt wie sie weiter gearbeitet.
Trotz der Bezuschussung von 50% vom Jugendamt hat sie die Renteneinzahlung verweigert , zu meinen Ungunsten.
Da ich nicht diese Wahl hatte , Renteneinzahlungen zu unterlassen, bleiben letztendlich nur meine erworbenen Rentenpunkte zur Aufteilung übrig....in einem Verhältnis 0 zu 5.
Eigentlich dachte ich, auch ich hätte gegenüber meiner Partnerin den gleichen Anspruch auf Vorsorgepflicht, so wie sie es von mir erwartet hat.
Sie besteht auf den Versorgungsausgleich, obwohl sie gar nicht bedürftig ist, zumal sie ihren Exmann wieder heiratet und auch schon bei ihm eingezogen ist.
Unsere Ehe hingegen konnte nie gefestigt werden, da sie ständig mit ihrem Ex Mann ihre Ehe quasi weiterlebte, in unserer gemeinsamen Wohnung, .......während meiner Abwesenheit als ich außer Haus berufstätig war. Ihre Arbeit verrichtete sie in unserer Wohnung mit Mann.
Es kam öfters zum Streit, wegen ihrer finanziellen Forderungen, es reiche ihr nicht, dass ich die Mietkosten alleine trage und auch den Lebensunterhalt bezahle, sie kann von ihrem Geld nichts abgeben...( hat sie auch nie ) und braucht von mir 1000,-€ Taschengeld. Da ich 65 Jahre alt bin und bald nur noch von meiner Rente leben muss, gesundheitlich keinen Nebenjob ausüben kann, und mir solche Großzügigkeiten nicht leisten kann....hat sie die Trennung eingereicht, weil Ihr Mann ( 84 Jahre alt ) ihr das bieten kann und wird.
In unserer Partnerschaft gab es keine gemeinsame Ehe-Bewirtschaftung, ich habe alles alleine bezahlen müssen.
Meine Frage, bei diesem Hintergrund- Geschehen, kann ich gerichtlich etwas gegen diese Versorgungsausgleichs Forderungen unternehmen?

Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können - wenn ein einvernehmlicher Verzicht nicht möglich ist - nur einen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte stellen. Allerdings ist nach § 27 VersAusglG erforderlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs "grob unbillig" wäre. Da Ihre Lebenspartnerschaft nur dreieinhalb Jahre gedauert hat und deshalb vermutlich nur ein geringer Anteil Ihrer zukünftigen Rente in der Lebenspartnerschaft erwirtschaftet worden ist, habe ich Zweifel, dass von der Halbteilung abgewichen wird.

Sie können zwar vortragen, dass Ihre Frau ihrerseits die Einzahlungen unterlassen und sich nicht angemessen an den Lebenshaltungskosten beteiligt hat. Da sie aber bereits im Rentenalter war und eine Erwerbsobliegenheit nicht mehr bestand, muss dieses Argument nicht zwangsläufig zum Erfolg führen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER