Sehr geehrter Fragesteller,
Sonderkündigungsansprüche gegenüber Versicherungen bestehen beim "Erwerb" einer GmbH grundsätzlich nicht. Der § 96 VVG
ist nicht einschlägig, da eine GmbH keine Sache ist. Im Falle einer Sachversicherung am Eigentum der GmbH liegt jedoch kein Eigentümerwechsel vor.
Gem. § 11 VVG
bestehen jedoch bei langfristigen Versicherungsverträgen gesetzliche Kündigungsfristen:
Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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7. Februar 2011
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09:46
Antwort
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