Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, was Ihr konkretes Ziel ist. Im Großen und Ganzen sind die Gestaltungen möglich, aber nie zu 100% rechtssicher.
Einfacher ist hier zunächst Fall 1.
Eine Software die Urheberrechte Dritter verletzt ist mangelbehaftet. Der Kunde der Vertriebs GmbH kann damit immer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Vertriebs GmbH geltend machen. Es ist rechtlich nicht möglich, den Kunden diesbezüglich an einen Dritten, die Entwicklungs-GmbH zu verweisen, bzw. der Verweis ist möglich, aber ob der Kunde dem nachkommt ist seine freie Entscheidung.
Was aber zwischen den beiden GmbHs wirksam vereinbart werden kann, ist ein Regress. Die Entwicklungs GmbH garantiert beispielsweise der Vertriebs GmbH, dass die Software frei von Urheberrechten Dritter ist und verspricht der Vertriebs GmbH ansonsten jeden Schaden zu ersetzen und diese von Forderungen von Kunden und Dritten (z.B. Rechteinhaber) freizustellen. Praktisch liefe dies dann so ab, dass die Vertriebs GmbH eine Forderung des Kunden/Dritten an die Entwicklungs GmbH weiterleitet, welche dann direkt an den Kunden/Dritten den Schaden ersetzen müsste.
Auch im Fall 2 ist die Rechtslage vergleichbar, aber komplexer, da sich Schadensersatzforderungen des Kunden auf ganz unterschiedliche Sachverhalte beziehen könnten und überdies jede Schadensersatzforderung ein Verschulden voraussetzt.
Wenn z.B. die Software an sich fehlerfrei ist und nur nicht für den Zweck des Kunden geeignet ist, was die Vertriebs GmbH wissen musste, dann kommt nur eine Haftung der Vertriebs GmbH in Betracht.
Wenn die Software aber generell fehlerhaft ist, haftet die Vertriebs GmbH zum einen für die Nacherfüllung, sprich Lieferung einer fehlerfreien Software, aber für einen weitergehenden Schaden nur dann, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das Gesetz vermutet in § 280 das Verschulden des Verkäufers und legt ihm die Beweislast dafür auf, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein Verschulden beim Verkäufer wird man dann vernein dürfen, wenn der Softwarefehler von der Vertriebs GmbH nicht zu erkennen war.
Aber auch hier kann natürlich, wie bei Fall 1 auch, eine vertragliche Lösung zwischen den beiden GmbHs vereinbart werden, wonach die Entwicklungs GmbH sich verpflichtet, alle Schäden zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Für eine weitergehende Beratung stehe ich selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen