Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist bereits fraglich, ob nicht diese Forderungen verjährt sind. Grundsätzlich verjähren alle bekannten Forderungen nach 3 Jahren zum Jahresende. Eine verkürzte Verjährung gibt es nach § 585 BGB
für den Fall, dass ein Auszug erfolgt ist. Daher sollte die Forderung aus dem Jahr 2009 verjährt sein. Die Forderung aus dem Jahr 2010 verjährt in der Regel zum 31.12.2013. Die Verjährung kann grundsätzlich nur durch das Führen von Verhandlungen oder dem Einleiten von gerichtlichen Maßnahmen gehemmt werden. Da die Verjährung eine Einrede ist, müssen Sie diese erheben. Die Verjährung können Sie in einem Gerichtsverfahren geltend machen.
Problematisch ist hier, dass das Umwandlungsgesetz nicht einschlägig ist. Als eingetragener Kaufmann können Sie gemäß § 3 UmwG
nicht beteiligt an einer Umwandlung nach diesem Gesetz gewesen sein. Daher gehe ich davon aus, dass Sie die GmbH gegründet und anschließend den Betrieb in die GmbH eingebracht haben. Da aufgrund dieser Einbringung Ihres Betriebes Ihre Schuldnerstellung sich nicht automatisch geändert hat, blieben Sie zunächst Schuldner des Mietvertrages. Daher ist entscheidend, ob Sie mit dem Vermieter den Austausch des Schuldners vereinbarten. Wurde vereinbart, dass die GmbH in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einsteigt und alle offenen Verbindlichkeiten übernimmt, so ist die GmbH Schuldnerin der Forderung. Sollte dies nicht der Fall sein, so bleiben Sie Schuldner der Forderungen. In diesem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um einen Schuldnerwechsel durch einen Vertrag hinzubekommen. Bei diesem Vertrag muss selbstverständlich auch auf die Verjährungsproblematik geachtet werden. Der jetzige Inhaber der GmbH haftet nicht, da die GmbH als Gesellschaft Schuldner ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
danke für die Antwort.
Ein paar Fragen hierzu:
1. Der von genannte Paragraph § 585 BGB bezieht sich auf die Verpachtung in der Land und Forstwirtschaft. Meinen Sie hier evtl. einen anderen Paragraphen in der die verkürzte Verjährung geregelt seien soll?
2. Ja die GmbH wurde erst gegründet und dann die e.K. eingebracht.
Sie schreiben dass ich mit dem Vermieter hier einen "Austausch des Schuldners" vereinbaren hätte sollen. Dies wurde leider nicht gemacht.
Desweitern sagen Sie
..."um einen Schuldnerwechsel durch einen Vertrag hinzubekommen" sollte ich mich mit einem Anwalt in Verbindung setzten.
Um dies zu bewirken müsste aber der ehemalige Vermieter zustimmen, denke ich mal. Ist dies richtig?
Was er aber sicher nicht machen wird. Daher ist die Frage ob dieser Versuch Chancen auf Erfolg hat
Vielen Dank schon einmal.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Nachfrage.
Ich muss mich erst einmal für den Tippfehler entschuldigen. Die richtige Norm ist § 548 BGB
.
Selbstverständlich muss der jetzige Vermieter der Vertragsänderung zustimmen. Auch die GmbH muss einem solchen Vertrag zustimmen. Sie sollten hierbei erst nach dem Jahreswechsel wegen der Verjährung suchen. Sind die Verhandlungen nicht erfolgreich, so könnten Sie ein Kündigungsrecht habe, § 540 BGB
. In diesem Fall müssen die Vertragsverhältnisse zwischen Ihnen und dem Vermieter, wie zum Käufer der GmbH beachtet werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.
Ich möchte Sie noch auf § 26 HGB hinweisen, da ich nicht weis, wie Sie das Einzelunternehmen in die GmbH gebracht haben.