Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Voraussetzungen der Familienversicherung sind in § 10 SGB V
geregelt. Danach ist vor allem Voraussetzung, dass der Familienangehörige nicht versicherungsfrei ist und dass er nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
Hat die Ehefrau nun keinen Anteil mehr an der KG, so ist sie auch – bzgl. der KG – nicht mehr selbständig tätig. Somit fällt das Hindernis, welches gegen die Familienversicherung spricht, weg.
Der Ehefrau kann auch nicht verwehrt werden, dass sie den Anteil an der KG verschenkt. Denn schon aus dem verfassrechtlich garantierten Eigentumsrecht resultiert, dass jeder mit seinem Eigentum verfahren kann, wie es ihm beliebt.
Allerdings ist zu beachten, dass die Ehefrau tatsächlich keine Einkünfte aus der KG mehr haben darf. Denn sonst wird die Schenkung ggf. als Scheingeschäft angesehen und von der Krankenkasse weiterhin die Familienversicherung verweigert. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Einkünfte aus der KG auf ein gemeinsames Konto fließen, auf welches die Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung zugriff hat.
Etwas anderes kann natürlich dann gelten, wenn die Ehefrau bei der KG des Ehemanns angestellt ist.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 26.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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