Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V
können "Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden."
Die Beitragsbemessung bei Unternehmern und Selbstständigen erfolgt auf Basis des Gewinns bzw. des Einnahmenüberschusses im Vorjahr - dessen Höhe ist jedoch frühestens zu Beginn des Folgejahres bekannt.
Der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann demnach nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides geführt werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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