Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Leider geben Sie nicht an, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Wenn Sie nicht verheiratet sein sollten, kann das Kind auch nach der Trennung ohne weiteres in der Familienversicherung des anderen Elternteils bleiben. Der Begriff „Lebenspartner" in § 10 Abs. 3 SGB V
bedeutet die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nicht etwa eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Wenn Sie verheiratet sind, gilt folgendes:
1. Wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, könnte das Kind nicht mehr über die Familienversicherung des anderen Elternteils versichert werden. Denn nach § 10 Abs. 3 SGB V
sind Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
2. Das Kind könnte dann als freiwilliges Mitglied zum Basistarif in der GKV versichert werden, wenn der GKV-Versicherte eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
). Bei Schwerbehinderung des Kindes im Sinne des SGB IX (das heißt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt) reicht eine Vorversicherungszeit von drei Jahren nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
. Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft ist, dass der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Ende der Familienversicherung erfolgt, § 9 Abs. 2 SGB V
. Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
3. Das Kind muss keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Elternteil haben, über den es versichert ist. Es muss allerdings einen Wohnsitz im Inland haben.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
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Web: http://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für die bisherige Erläuterung; Sie gehen richtig von einer (noch) bestehenden Ehe aus.
Zu Ihrer Antwort auf Punkt 2 habe ich noch eine kurze Rückfrage:
Der GdB des Kindes liegt z. Zt. bei 100 %. Verstehe ich es richig, dass der Ehegatte, über den die Familienversicherung läuft, seit mindestens 3 Jahren in der GKV versichert sein muss (ohne GdB 5 Jahre), oder bezieht sich diese Regelung auf das Kind (sprich: muss dieses erst 3 Jahre alt werden, um sicher in der GKV bleiben zu können).
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
da habe ich versehentlich in der Antwort nur die halbe Vorschrift wiedergegeben, wodurch diese falsch wurde, und muss insoweit korrigieren:
Nach Ende der Familienversicherung reicht es aus, wenn das Kind selbst oder der Elternteil in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate in der GKV versichert war!! (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
).
Der Schwerbehinderte kann freiwillig der GKV beitreten, wenn er ODER ein Elternteil in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
.
Die erforderliche Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach Ausscheiden aus der Familienversicherung ist also die kürzere und Sie können Ihr Kind in jedem Fall freiwillig versichern!
Ich bitte das Versehen zu entschuldigen und danke insoweit für die Nachfrage, wodurch dies auffiel.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Email: info@ra-moehlenbrock.de
Wenn Sie nicht verheiratet sein sollten, ist auch das Überschreiten der JAEG - Grenze irrelevant, weil § 10 Abs. 3 eben nur für Verheiratete gilt.