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Verrechnung Restanspruch ALG mit Neuanspruch

10. Juni 2007 18:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

ich wurde zum 01.07.2006 arbeitslos durch aufhebungsvertrag

es wurde ff leistungsanspruch festgestellt:

01.07.2006 bis 22.09.2006 Sperrzeit
23.09.2006 bis 22.06.2007 62,15 EUR tgl

vom 01.11.2006 bis 05.06.2007 war ich mit ca 20h monatlich im betrieb meines mannes angestellt und auch voll sozialversichert.
Der Bruttoverdienst betrug 600,00 EUR

nun habe ich mich zum 06.06.2007 wieder arbeitslos gemeldet da meinem mann aufträge geplatzt sind und es fuer mich nichts zu tun gibt.

inwiefern wird mein restanspruch

360 TAGE
- 84 TAGE SPERRE
- 38 TAGE ALG BEZUG 2006
-------------------------
239 TAGE RESTANSPRUCH a 62,15 tagessatz

mit dem Neuanspruch auf Basis des niedrigen Einkommens v 600 EUR verrechnet?




-- Einsatz geändert am 10.06.2007 19:39:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn ich das richtig verstehe, haben Sie für Ihren Mann lediglich im Umfang von 20 Stunden monatlich (ca. 5 Stunden wöchentlich) gearbeitet.

Was mir nicht ganz klar ist: haben Sie in dieser Zeit Leistungen der Arbeitagentur erhalten? Grundsätzlich bleiben Sie nämlich weiter arbeitslos, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 15 Wochenstunden nicht übersteigt (§ 119 Abs. 3 SGB III ).

Haben Sie Leistungen erhalten, wäre das Einkommen, was Sie von Ihrem Mann erhalten haben nur als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

§ 141 Abs 1 SGB III lautet: (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen.

Sofern Sie demnach Leistungen erhalten haben, endet Ihr Arbeitslosengeldanspruch am 22.6.2007.

Haben Sie sich hingegen mit Aufnahme der Tätigekeit für Ihren Mann bei der Arbeitsagentur abgemeldet und waren demnach nicht arbeitslos gemeldet und haben keine Leistungen bezogen, errechnet sich das Arbeitslosengeld aus dem Nettoentgelt des Bezugszeitraums vor Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 129 SGB III ). Da Sie innerhalb der letzten zwei Jahre arbeitslos waren, ist mindestens das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, dass dem Arbeitslosengeld zuletzt zugrunde gelegen hat (§ 131 Abs. 4 SGB III ).

Da Sie innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren demnach 16 Monate beschäftigt waren (sofern ich richtig gerechnet habe), haben Sie einen Anspruch auf acht Monate Arbeitslosengeld (§ 127 Abs. 2 SGB III ). Diese Dauer verlängert sich um die Restdauer des letzten Anspruchs, sofern dieser nicht erfüllt wurde (das waren nach Ihren Angaben wohl sieben Monate), auf die maximale Dauer des Ihnen zustehenden Anspruchs (in Ihrem Fall wohl 12 Monate).

Demnach hätten Sie nach meiner Auffassung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten berechnet nach dem bisherigen Bemessungsentgelt ab dem 6.6.2007. Da ich jedoch nicht weiß, wie das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Mann beendet worden ist, kommt hierfür aber auch eine Sperrzeit in Betracht, wenn Sie das Atbeitsverhältnis einvernehmlich beendet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2007 | 10:25

Besten Dank fuer Ihre ausfuehrliche Antwort,

meine Frage enthielt leider den Fehler dass ich nicht 20h monatlich, sondern wöchentlich gearbeitet habe und habe demnach ab 01.11. keine Leistungen erhalten.

Mein Mann hat mich betriebsbedingt, fristlos gekuendigt weshalb hoffentlich keine Sperrzeit eintreten sollte. Wir haben entsprechendes Schreiben verfasst um es mit dem antrag einzureichen.

mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2007 | 18:24

Aus betriebsbedingten Gründen darf man zwar kündigen, allerdings normalerweise nicht fristlos. Dies könnte bei der Arbeitsagentur zumindest ein Stirnrunzeln hervorrufen.

Im Übrigen dürfte es aber auch unter Berücksichtigung der 20-Stunden-Tätigkeit/Woche bei der zweiten von mir geschildetren Alternative verbleiben. An der Höhe des Arbeitslosengeldes dürfte sich deshalb nichts ändern.

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