Guten Tag,
Sie sind Angehörige der sog. "Sandwich-Generation", die wegen der Unterhaltsansprüche sowohl von den eigenen Kindern als auch von den eigenen Eltern in Anspruch genommen wird. Dass Thema des Elternunterhaltes hat gerade in der letzten Zeit die Rechtsprechung zunehmend beschäftigt, da immer wieder von Seiten der Sozialträger Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend gemacht werden. Wichtig ist hierbei, dass das Sozialamt keine eigenen Unterhaltsansprüche Ihnen gegenüber hat, sondern lediglich die möglichen Ansprüche Ihrer Mutter Ihnen gegenüber auf das Sozialamt übergehen.
Eine genaue Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruches läßt sich im Rahmen dieser Beratung naturgemäß nicht erstellen. Hierfür benötige ich die genauen Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
Generell können Sie hinsichtlich des Einkommens von einem Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 € ausgehen. Dies bedeutet, dass Ihr Einkommen bereits unterhalt des Selbstbehaltes liegt, zumal von dem Nettoeinkommen noch bestehende Verbindlichkeiten sowie insbesondere auch der von Ihnen geleistete Kindesunterhalt in Abzug kommt.
Hier liegen Sie vorbehaltlich einer genauen Berechnung unterhalb der Selbstbehalte, so dass ein Unterhaltsanspruch voraussichtlich nicht besteht.
Hinsichtlich des Vermögens, also der Frage, ob etwa die halb bezahlte Eigentumswohnung verwertet werden muss, hat die Rechtsprechung in letzter Zeit deutlich zugunsten der Kinder entschieden. Sie werden die Diskussion über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Sommer verfolgt haben, in dem dieses urteilte, dass die Absicherung eines Darlehens für ein selbst genutztes Haus nicht verlangt werden kann. Generell können Sie als Leitlinie der Rechtsprechung erkennen, dass zum einen eine Einschränkung eines angemessenen Lebenstandards nicht verlangt wird, zum anderen insbesondere Altersvorsorge, zu der auch die von Ihnen angesprochene Wohnung gehört, nicht angegriffen wird. Insoweit halte ich, vorbehaltlich natürlich einer genauen Berechnung, einen Unterhaltsanspruch nach Ihren Angaben nicht für gegeben.
Natürlich können Sie auch, insbesondere wenn dies gesundheitlich erforderlich ist für längere Zeit verreisen oder selbstverständlich auch in eine Klinik gehen, ohne dass Sie die Pflichten Ihrer Mutter gegenüber verletzen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen sethe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
e-mail:info@fachanwalt-aurich.de
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