Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihre Annahme ist richtig, dass Sie zunächst alle verwertbaren Vermögensgegenstände gem. § 12 Abs.1 SGB II
zu berücksichtigen sind. es verbleiben jedoch die Freibeträge des Abs.2 Vom Vermögen ist ein Grundfreibetrag von 150,- € je vollendetem Lebensjahr abzuziehen, bei Ihnen somit 4.350,- €. Der Freibetrag nach Nr.4 ist ebenfalls in Abzug zu bringen. Das übrige Vermögen, welches Sie auch angeben müssen, ist zunächst vor dem Bezug von ALG II zu verwerten.
Wann ein Ausschluss von dem Recht auf Wohngeld besteht, ergibt sich aus § 1 Abs.2 WoGG
. Dies sind nach Nr.1 u.a. auch diejenigen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Da Sie keinen Anspruch hierauf haben, sind Sie entsprechend antragsberechtigt. Ob Sie letztendlich einen Anspruch auf Wohngeld haben, errechnet sich anhand folgender Kriterien:
- Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
- Gesamteinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
- zu berücksichtigenden Miete (Bruttokaltmiete) oder Belastung
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für die Antwort. Allerdings ist dieser Absatz mE in sich widersprüchlich:
"Wann ein Ausschluss von dem Recht auf Wohngeld besteht, ergibt sich aus § 1 Abs.2 WoGG
. Dies sind nach Nr.1 u.a. auch diejenigen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Da Sie keinen Anspruch hierauf haben, sind Sie entsprechend antragsberechtigt."
...wenn ich keinen Anspruch nach SBG II habe, bin ich doch dann gerade nicht antragsberechtigt? Oder verstehe ich da was falsch?
Leider ist auch meine Frage, ob ich - was Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch wäre - bei der Beantragung von Wohngeld angeben kann, neben dem ALG I aus meinem Vermögen meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Inwiefern ist das Vermögen für die Gewährung von Wohngeld relevant?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern meine Antwort für Sie missverständlich war, stelle ich dies gerne wie folgt klar:
Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie ALG II nach dem SGB II beziehen. Da Sie über ein einzusetzendes Vermögen verfügen, haben Sie keinen Ansoruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Regelsatz beinhaltet nämlich - anders als beim ALG I - Leistungen für Unterkunft.
Relevant für die Wohngeldberechnung ist darüber hinaus das "Einkommen", also Wiederkehrende Leistungen. Bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt teilweise aus der Ersparnis, ist diese nicht bei der Höhe Ihres Einkommens einzubeziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen nunmehr Klarheit verschaffen konnte. Gerne stehe ich Ihnen darüber hinaus auch noch per Mail zur Verfügung. Im übrigen wünsche ich Ihnen alles Gute für Ihre Zukunft!
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani